Mieterschutzverein Mainz e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Der Verein ist dem Landesverband Rheinland Pfalz im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e. V., Sitz Berlin, angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt:

    • Die Verwirklichung einer sozialen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse.

    • Die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens, u.a. bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und -ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung, bei der Sicherung gesunder und ökologischer Wohnbedingungen.

    • Den Zusammenschluss aller Mieter in Mainz und Umgebung.

    • Die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten, Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.

    • Die soziale Wohnraumförderung.

  2. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein vor allem folgende Mittel ein:

  • Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.

  • Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.

  • Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.

  • Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie Ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Jeder Mieter und Pächter kann Mitglied des Vereins werden (ordentliche Mitgliedschaft).

  2. Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

  3. Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.

  4. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts.

  5. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Entlassung oder Tod.

  2. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.

  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss spätestens bis zum 1. Oktober dem geschäftsführenden Vorstand durch Einschreibebrief schriftlich erklärt werden. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft. Abweichend von Satz 1 kann der Austritt frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintritt erfolgen.

  4. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.

  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, vor allem wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

  6. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 6 Monate in Verzug ist.

  7. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.

  8. In den Fällen der Ziffer 5 ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet die Mitgliederver- sammlung endgültig über den Ausschluss. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.

  9. Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Vereins und ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Mitglied wird in allen seinen Miet-, Pacht- und Teileigentumsverhältnis berührenden Fragen kostenlos beraten. Die Rechte des Mitgliedes ruhen solange das Mitglied mehr als 3 Monate mit an den Verein zu erbringenden Leistungen in Verzug ist (§ 286 BGB). Den Mitgliedern obliegt die Mitwirkungspflicht, sich rechtzeitig um Rechtsrat in Mietsachen durch den Verein zu bemühen; insbesondere obliegt ihnen selbst die Einhaltung von gesetzlichen und gerichtlichen Fristen. Im Rahmen dieser Beratung kann der Verein auf Wunsch des Mitgliedes auch die außergerichtliche Korrespondenz gegenüber der Vertragsgegenseite übernehmen. Ein Anspruch auf Vertretung eines Mitgliedes gegenüber Behörden, Gerichten, Versorgungsträgern und anderen Einrichtungen, insbesondere im Rahmen des entstehenden Behörden- und Gerichtsverfahrens, besteht nicht. Ansprüche an den Verein aus der Gewährung der Rechtsberatung sind ausgeschlossen.

  2. Vertretungen Mieter, Pächter oder unmittelbarer Besitzer von selbstbewohntem Teileigentum gegen Mieter, Pächter oder unmittelbarer Besitzer von selbstbewohntem Teileigentum sind ausgeschlossen. Ein solcher Fall liegt insbesondere auch dann vor, wenn zugunsten eines Mitgliedes gegenüber dem Vermieter bzw. Verpächter das Verhalten eines anderen Mieters, Pächters oder unmittelbaren Besitzers von Teileigentum gerügt werden soll.

  3. Der Verein hält die Mieter-Zeitung des Deutschen Mieterbundes zur Abholung auf der Geschäftsstelle bereit. Sie kann auch gegen Erstattung der Kosten verschickt werden.

  4. Das Mitglied erhält nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zur Zeit gültigen Fassung.

  5. Jedes Mitglied ist wahlberechtigt, sofern es dem Verein mindestens ein halbes Jahr angehört. Bei länger als 1 Jahr dauernder Mitgliedschaft kann es in den Vorstand gewählt werden.

  6. Bei Umzug hat das Mitglied unverzüglich dem Verein Mitteilung über seine neue Anschrift zu machen. Andernfalls ist der Verein berechtigt, sich die neue Anschrift bei Post, Einwohnermeldeämtern, Banken usw. zu besorgen. Des Weiteren ist das Mitglied bei erteilter Einzugsermächtigung verpflichtet, dem Verein unverzüglich Mitteilung über Änderungen zu machen. Die hierbei anfallenden Kosten fallen dem Mitglied zur Last.

  7. Alle persönlichen Angaben über die Mitglieder dürfen nur mit deren Zustimmung gegenüber Dritten zugänglich gemacht werden, soweit der Verein nicht gesetzlich oder durch gerichtliche Entscheidung zur Auskunft verpflichtet ist.

  8. Der Verein bildet einen Solidarfond, aus dem die Mitglieder bei Rechtsstreitigkeiten bei Gericht unterstützt werden können. Ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage besteht nicht. Der Beitrag hierzu ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung festzusetzen und ist mit dem Mitgliedsbeitrag fällig. Der Fond wird gesondert verwaltet und kassenmäßig abgerechnet. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden vom Gesamtvorstand ausgearbeitet und beschlossen. Alles weitere zum Solidarfond ist in den AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) geregelt, welche dem Mitglied beim Eintritt in den Fond ausgehändigt werden.

§ 7 Vereinsbeiträge

  1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.

  2. Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten.

  3. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im voraus zu zahlen, er ist jeweils im ersten Monat des Kalenderjahres, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft fällig. Bei Eintritt bis zum 30. Juni ist jeweils der volle Beitrag für das Eintrittsjahr zu entrichten, danach bis zum Ende des Jahres der halbe Beitrag

  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vorbehaltlich Ziffer 4-6 durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage beschließen.

  5. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über Beitragsermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie für Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc., über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden. In der Beitragsordnung können Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z.B. Vertretung, Ortsbesichtigungen, Wohnungsübergaben, Einsichtnahmen, Schriftwechsel, etc.) und für Mahnkosten getroffen werden.

  6. In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag sowie die Gebühren der Sonderleistungen ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

  7. Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat. Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern werden von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet. Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen, die durch eine Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht wird.

  8. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Der geschäftsführende Vorstand mit Vertretungsvollmacht nach § 26 BGB

  3. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren. Insbesondere beschließt der Vorstand über :

    1. Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7;

    2. Benutzungsordnung für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung;

    3. Die Verwendung des Vereinsvermögens, vor allem der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäftes mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht;

    4. die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen;

    5. Aufwandsentschädigungen

    6. die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;

    7. den Ausschluss von Mitgliedern; die Streichung von der Mitgliederliste;

    8. den Abschluss von Verträgen gem. § 6 Ziffer 2.

  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern und vier Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziffer 5 erfüllen. Vorstandsämter sind Ehrenämter.

  3. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Ziffer 6 bleibt unberührt.

  4. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.

  5. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

  6. Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie auf Grund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche , die auf Grund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

  7. Der Vorstand tagt in aller Regel einmal pro Quartal.

§ 10 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und seinen zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende kann den Verein alleine vertreten. Die Stellvertreter sind einzeln vertretungsbefugt. Sie werden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden als Vertreter tätig.

  2. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes gegenüber Dritten ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund/Landesverband Rheinland-Pfalz nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliedsversammlung nach § 11 Ziffer 8 f wirksam erklärt werden kann.

  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der geschäftsführende Vorstand die entsprechenden Mitarbeiter berufen und einen Geschäftsführer anstellen.

  4. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand regelmäßig einen Geschäftsbericht zu erstatten, der vor allem einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesene Gegenstände.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 30 Werktagen einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der Mieter-Zeitung, durch Aushang in der Geschäftsstelle, durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins und durch beilegen der Einladung im Schriftverkehr nach dem Zufallsprinzip. Anträge von Mitgliedern zu Ziffer 8 e, f und g (Satzungsänderung, Austritt/Wechsel des Landesverbandes und Auflösung/Fusion) sind nach Bekanntgabe der Tagesordnung nicht mehr möglich. Sonstige Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens am 14. Werktag vor der Versammlung schriftlich eingehen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.

  3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 6 Ziffer 5.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Es wird durch Handaufheben abgestimmt. Bei Wahlen stimmt die Mitgliederversammlung in geheimer Form ab, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden das durch Handaufheben beantragen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Eine Beschlussfassung über nicht nach Ziffer 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.

  5. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Versammlungsleitung zur Wahl des Vorsitzenden hat einer der Stellvertreter inne. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Rednerliste, Rededauer und die Zulassung von Gästen; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss abändern.

  6. Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung, die Vorschrift des § 10 Ziffer 4 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.

  7. Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

  8. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:

    1. die Wahl des Vorstandes § 9;

    2. die Entlastung des Vorstandes;

    3. die Wahl der Rechnungsprüfer § 12;

    4. die Höhe des Jahresbeitrages § 7 Abs.2;

    5. Satzungsänderungen §§ 13, 14;

    6. den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen DMB Landesverband

    7. die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörigen Verein;

  9. Zu den Mitgliederversammlungen, in denen Anträge zu den in § 11 Ziffer 8 e), f) und g) genannten Gegenständen beraten werden, ist der Landesverband innerhalb der Fristen des § 11 Ziffer 2 schriftlich einzuladen. Eine Beschlussfassung zu Anträgen nach § 11 Ziffer 8 f), g) ist ohne Anwesenheit eines Vertreters des DMB Landesverbandes nicht wirksam. Vertreter des DMB Landesverbandes haben unabhängig davon ein Recht auf Teilnahme an jeder Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

  1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatz- Rechnungsprüfer für den Zeitraum von sechs Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Die Rechnungsprüfer führen vor jeder Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen und Kassenbücher und einer zweckdienlichen, gegebenenfalls stichpunktartigen Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie in der Mitgliederversammlung.

  4. Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet, eine zusätzliche Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand hierüber Bericht zu erstatten.

  5. Auf Verlangen des DMB Landesverbandes hat der Vorstand innerhalb angemessener Frist eine Prüfung der Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung durch unabhängige, vom Landesverband bestimmte Prüfer zuzulassen.

  6. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen, dem Deutschen Mieterbund angehörenden Verein kann die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, wenn ein Vertreter des DMB-Landesverbandes eingeladen worden war (§ 11 Ziffer 9). Für diesen Fall ist ein Quorum von zehn Prozent der Mitglieder erforderlich. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Rheinland Pfalz im Deutschen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind. Besteht der Landesverband nicht mehr, so fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund oder dessen Ersatzorganisation.

§ 15 Datenschutz

Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 04.11.2014 und im Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen.



Diese Satzung schließt für alle Genannten die weibliche Form ein.