Telefonberatung

Wir bieten unseren Mitgliedern aktuell eine telefonische Kurzberatung an.

Dies geschieht nach einer telefonischen Voranmeldung in unserer Geschäftsstelle.

Wir rufen Sie dann zum vereinbarten Termin zurück. 

Schriftverkehr

Sollte in Ihrer Angelegenheit ein Schriftwechsel erforderlich sein, erledigen wir das selbstverständlich in Ihrem Auftrag. Ihr Rechtsberater diktiert im Regelfall in Ihrem Beisein.
 

Vertretung

Im Vordergrund steht das persönliche Beratungsgespräch, in dem Sie mit unseren Rechtsberatern Ihre Probleme erörtern können. Eine korrekte und verbindliche Beratung setzt immer voraus, dass der Berater die Hintergrundinformationen abfragt, die wegen der oft komplizierten Mietrechtsregelungen erforderlich sind. Sehr viele gesetzliche Regelungen können durch den Mietvertrag abgeändert werden.

Wenn Sie eine verbindliche Auskunft erwarten, müssen Sie Ihrem Berater auch die Chance geben, zunächst Ihren Mietvertrag in Ruhe durchzusehen. Dies ist auch einer der Gründe, warum das Beratungsgespräch nicht durch Telefonanrufe zu ersetzen ist. Für das persönliche Gespräch mit Ihnen haben wir einen Zeitumfang vorgesehen. Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrungen wissen wir, dass dieser Zeitumfang in der Regel ausreichend ist. Oft sind mehrere Beratungen erforderlich. Lassen Sie sich bei der ersten Beratung den Namen des Beraters nennen. Sie ersparen sich und uns unnötige Mühe, wenn Sie bei dem Berater bleiben, der Ihr Problem schon kennt. Selbst wenn Sie auf Ihren nächsten Termin ein paar Tage warten müssen, wechseln Sie bitte nicht zu einem anderen Berater. Dieser muss sich nämlich erst wieder in die Aktenlage einarbeiten.

Kommen Sie bitte zu Ihrem Beratungsgespräch mit vollständigen Unterlagen. Bitte bringen Sie bei einer Erstberatung eine Kopie Ihres Mietvertrages mit.

Der Rechtsberater führt, je nach Notwendigkeit und Arbeitsanfall, Termine vor Ort durch. Eine Betreuung bei einer Wohnungsübergabe, sowie eine Mängel- oder Mietwertfeststellung ist möglich. Für diese Zusatzleistungen wird je nach Arbeitsaufwand eine Gebühr erhoben.
100 Euro Ortsbesichtigung/Wohnungsübergabe
100 Euro Belegeinsicht Betriebskosten
100 Euro Ausmessung einer Wohnung
weitere Leistungen auf Anfrage
alle Gebühren jeweils plus evtl. entstehende Fahrtkosten Durchführung durch die jeweiligen Sachbearbeiter

Rechtsschutz

Auf der am 04.11.2014 stattgefundenen Mitgliederversammlung wurde die Bildung eines Solidarfonds für Rechtschutz beschlossen.
Mit der Einrichtung des Solidarfonds des DMB-Mieterschutzvereins Mainz und Umgebung e.V. unterstützt der Verein seine Mitglieder in der Wahrung ihrer Rechte in oder resultierend aus einem Mietverhältnis.
Der Kostenschutz erstreckt sich auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mitglieder aus dem Mietverhältnis.Dabei handelt es sich um eine für die Mitglieder angebotene freiwillige Zusatzleistung, die kostenpflichtig ist.

Der Verein sorgt nach Eintritt eines mietrechtlichen Leistungsfalls für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Mitglieds, soweit es notwendig ist, und trägt die dem Mitglied dabei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die Voraussetzungen des §5 vorliegen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Kostenschutz

  • 1. Voraussetzung für die Gewährung von Kostenschutz ist, dass
  • a. das Mitglied im Rahmen des ihm Möglichen die Hilfe des Vereins zur außergerichtlichen Regelung des Rechtstreits umfassend in Anspruch genommen hat,
  • b. der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert ist,
  • c. die Rechtsverfolgung des Mitglieds mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolgsaussichten verspricht,
  • d. das Mitglied zum Zeitpunkt, in dem der gerichtliche Rechtsstreit beginnt oder nach dem Willen des Mitglieds beginnen soll, nicht mit an den Verein zu erbringenden Leistungen gemäß § 286 BGB im Verzug war. Gleiches gilt, wenn Zahlungsrückstände aus einer früheren Mitgliedschaft bestehen, auch wenn diese wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden können. Soll der Deckungsschutz für mehrere Bewohner derselben Wohnung erteilt werden, die unter derselben Mitgliedsnummer beim Verein geführt werden, genügt es zur Ablehnung der Deckungszusage, wenn diese Voraussetzungen für einen von ihnen vorliegen,
  • e. das Mitglied nicht über eine eigene Rechtsschutzversicherung mitversichert ist,
  • f. die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles nicht beendet ist oder gekündigt wurde,
  • g. das erste dem Streit zugrunde liegende, tatsächlich oder behauptete Verhalten von Personen bzw. der erste dem Sttreit zu Grunde liegende, tatsächliche oder behauptete Zustand von Sachen frühestens drei Monate nach Beitritt des Mitglieds zum Verein vorlag bzw. vorgelegen haben soll. Für Nebenkostenabrechnungen gilt als Stichtg der erste Tag nach Ablauf des Abrechnungszeitraums.
  • h. In besonders gelagerten Härtefällen kann das Gremium ausnahmsweise ganz oder teilweise Deckungsschutz gewähren, aber nur wenn die Voraussetzungen a-c) und g) vorliegen.