Rechtschutz
Unsere Vertretungsmöglichkeit erstreckt sich nur auf vor- und außergerichtliche Auseinandersetzungen mit Ihrem Vermieter. Sollte es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommen,
dürfen wir Sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht vor Gericht vertreten. Sie müssten dazu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen,
wäre es zu empfehlen, dass Sie der über uns angebotenen DMB-Rechtsschutzversicherung beitreten.
Der Jahresbeitrag zur DMB-Rechtsschutzversicherung beläuft sich auf 30 Euro. Die Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen (ARB) sowie der Gruppenvertrag über die Mietschutz-Versicherung, den wir mit der
DMB-Rechtsschutzversicherung AG abgeschlossen haben, erhalten Sie zusammen mit Ihrem Mitgliedsausweis.
Die wichtigsten Regelungen dieser Mietschutz-Versicherung möchten wir jedoch schon vorab kurz erläutern:
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Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen aus Miet- und Pachtverhältnissen in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder Pächter, d.h.,
dass die vorgerichtliche Abwicklung des evtl. erforderlich werdenden Schriftwechsels stets von uns erfolgen wird.
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Für jeden Versicherungsfall werden Rechtsschutzleistungen bis zu 15000 Euro übernommen.
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Es besteht eine Selbstbeteiligung von 10% der Versicherungsleistungen; mindestens 50 Euro und höchstens 500 Euro.
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Ein sogenannter Schadensfall, d.h. also wenn Sie von Ihrem Vermieter verklagt worden sind, oder Sie Ihren Vermieter verklagen möchten, ist uns stets unverzüglich anzuzeigen, damit wir die entsprechende
Deckungszusage von der DMB-Rechtsschutzversicherung einholen können.
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Es ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung eine Wartefrist vorsieht:
Das Schadensbegründende Ereignis darf erst nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Eintritt in die Rechtsschutzversicherung eintreten. Ansonsten kann die Versicherung den Versicherungsschutz nicht übernehmen.
Ein schadensbegründendes Ereignis ist aber nicht jeweils der Zugang einer entsprechenden Klageschrift oder die Einreichung einer solchen, sondern der Zeitpunkt an dem der Versicherungsnehmer, der Gegner
oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen."