Nachmieter nach Kündigung 30.10.2009
Die kurze dreimonatige Kündigungsfrist nutzt Mietern nichts, wenn sie einen Zeitmietvertrag abgeschlossen oder im Vertrag einen Kündigungsausschluss bzw. Kündigungsverzicht vereinbart haben.
Wollen Mieter in diesen Fällen vor Ablauf der Mietzeit ausziehen, müssen sie versuchen, einen Nachmieter zu stellen. Einen Anspruch darauf haben sie, so der DMB-Mieterschutzverein Mainz, aber nur, wenn der Vermieter einverstanden ist oder wenn im Mietvertrag eine Nachmieter- oder Ersatzmieterklausel vereinbart wurde. Einen Nachmieter darf der Mieter auch stellen, wenn ein Härtefall vorliegt, der den Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages rechtfertigt. Die Gerichte akzeptieren als Härtegrund beispielsweise, wenn der Mieter aufgrund einer schweren Erkrankung in ein Alters- oder Pflegeheim ziehen muss. Auch wenn der Mieter wegen eines berufsbedingten Wohnortwechsels umziehen muss oder wenn sich Familiennachwuchs ankündigt bzw. der Mieter heiraten will und die bisherige Wohnung objektiv zu klein ist, liegt ein Härtegrund vor. Kein Härtegrund besteht, wenn der Mieter in eine preiswertere oder schönere Wohnung oder ein eigenes Haus ziehen will.
Ist der Mieter berechtigt, einen Nachmieter zu stellen, reicht es nach Informationen des DMB-Mieterschutzvereins Mainz aus, wenn er dem Vermieter einen geeigneten Nachmieter vorschlägt. Der muss bereit sein, in den laufenden Mietvertrag einzutreten, und er muss in der Lage sein, die geforderte Miete zu zahlen.
Akzeptiert der Vermieter den vorgeschlagenen Nachmieter, wird der bisherige Mieter aus dem Mietvertrag "entlassen". Er ist nicht mehr verpflichtet, weiter Miete zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn der Vermieter einen geeigneten Nachmieter aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt. Auch dann kann der Vermieter vom bisherigen Mieter keine Mietzahlungen mehr verlangen.
Kein Ersatz für Sträucher und Bäume 22.10.2009
Wer während der Mietzeit Bäume und Sträucher gepflanzt hat, die beim Auszug nicht mehr umgepflanzt werden können, hat keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter.
Nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz hatte der langjährige Mieter eines Einfamilienhauses am Ende des Mietverhältnisses 2.623,55 Euro gefordert, weil die Begrünung und Bepflanzung zu einer Wertsteigerung des Mietobjektes geführt hatten.
Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 387/04) lehnte die Mieteransprüche ab. Das Gericht kam nach Prüfung des Mietvertrages zu dem Ergebnis, dass Mieter und Vermieter Ansprüche für die Gestaltung der Freiflächen ausgeschlossen hatten. Nur für den Fall baulicher Veränderungen sei im Vertrag geregelt, dass die Mieter beim Auszug vom Vermieter oder Nachmieter Wertersatz bekommen sollten. Bei den Anpflanzungen des Mieters handele es sich aber nicht um bauliche Veränderungen. Vielmehr sei für die Gestaltung der Freiflächen ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart, dass die Mieter die zum Haus gehörenden Freiflächen nach ihren individuellen Wünschen und in Abstimmung mit den Grundstücksnachbarn selbst gestalten.
Daraus ließe sich ableiten, so der DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung, dass nach dem Willen der Vertragschließenden die Mieter selbst die Kosten für die Gestaltung der Freiflächen tragen und Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen ausgeschlossen sein sollten. Letztlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Mieter erlaubt ist, die Mietsache nach seinen individuellen Wünschen und im eigenen Interesse zu verändern und zu gestalten und dann der Vermieter verpflichtet sein soll, die Kosten hierfür zu ersetzen.
Vollwartungsverträge prüfen 02.10.2009
Tipp des Vereins in der Mainzer Rheinzeitung (MRZ)
Die Kosten eines Vollwartungsvertrages für den Fahrstuhl können nur zur Hälfte als Betriebskosten auf die Mieter des Hauses aufgeteilt werden (LG Duisburg 13 S 265/03). Ein vom Vermieter abgeschlossener Vollwartungsvertrag beinhaltet in der Regel auch Reparaturarbeiten. Diese dürfen nie als Betriebskosten abgerechnet werden.
Das hat zur Konsequenz, dass die Kosten des Vollwartungsvertrages nicht in vollem Umfang an die Mieter weitergegeben werden dürfen. Der Vermieter muss einen Abzug für den in den Wartungskosten enthaltenen Reparaturkostenanteil machen. Die meisten Gerichte schätzten den Abzugsbetrag auf 50 Prozent der Wartungsgebühr.
Auch der im Rahmen des Vollwartungsvertrages enthaltene Anteil für die Behebung "von Ausfällen, die durch den typischen Gebrauch der Anlage entstehen und ohne Ersatzteile bzw. mit kleineren Ersatzteilen behoben werden können", gehören nicht zu den Betriebskosten. Genau so wenig, wie die Kosten für die Beseitigung einer Betriebsstörung.
Vollwartungsverträge, die Reparaturleistungen beinhalten, sind nicht nur bei Fahrstühlen, sondern auch bei Heizungsanlagen an der Tagesordnung. Deshalb lohnt eine Überprüfung bei diesen Betriebskostenpositionen fast immer.
Weitere Infos zu diesem Thema gibt es in der Mieterbund-Broschüre "Die zweite Miete", 96 Seiten, 6 Euro. Zu erhalten: Geschäftsstelle des DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung e.V., Kurfürstenstrasse 8, 55118 Mainz oder zu bestellen beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin bzw. unter www.mieterbund.de
Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter 30.09.2009
Nur wenn der Vermieter einen konkreten Grund oder besonderen Anlass für eine Wohnungsbesichtigung hat, muss der Mieter ihn in die Wohnung lassen. Nach Angaben des DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung e.V. hat der Vermieter dagegen kein generelles Besichtigungsrecht und erst recht keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel.
Einen Anspruch auf Besichtigung hat der Vermieter zum Beispiel, wenn er in der Wohnung feststellen will, ob Mängel oder Schäden vorliegen bzw. wie schnell und in welchem Umfang Reparaturen notwendig sind. Betreten darf und muss der Vermieter oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen die Wohnung auch, wenn die neu ausgemessen werden soll oder wenn die Messeinrichtungen für Heizungen oder Wasser abgelesen werden müssen.
Will der Vermieter die Wohnung neu vermieten oder das Haus verkaufen, darf er die Wohnung zusammen mit Interessenten oder einem Makler betreten und besichtigen. Der Mieter muss die Miet- oder Kaufinteressenten aber nur in seine Wohnung lassen, wenn sie zusammen mit dem Vermieter kommen.
In jedem Fall muss der Vermieter die Besichtigung aber rechtzeitig ankündigen. Bei dringenden Handwerkerarbeiten können 24 Stunden Vorlauf genügen. Im Regelfall ist aber von mehreren Tagen auszugehen. Das Ablesen der Heizkostenverteiler kündigen die Wärmemessdienstunternehmen 10 bis 14 Tage vorher an.
Grundsätzlich muss der Vermieter nach Darstellung des Mieterschutzverein Mainz auf eine Berufstätigkeit des Mieters Rücksicht nehmen. Besichtigungstermine - insbesondere mit Kauf- und Mietinteressenten - müssen mindestens 14 Tage vorher vereinbart werden. Sind dem Mieter derartige Termine nur ab 19.00 Uhr oder an Samstagen möglich, ist das zu berücksichtigen.
Dauer- und Massenbesichtigungen müssen Mieter auch in diesen Fällen nicht akzeptieren. Es reicht auch, wenn sie sich einen Besichtigungstermin in der Woche für maximal drei bis vier Interessenten frei halten.
Wohnungsübergabeprotokoll 15.09.2009
Vor dem Einzug in die neue und erst recht beim Auszug aus der bisherigen Wohnung sollten die Mietvertragsparteien ein so genanntes Wohnungsübergabeprotokoll erstellen, empfiehlt der DMB-Mieterschutzverein Mainz.
Mit Hilfe des Protokolls kann Streit zwischen Vermieter und Mieter vermieden werden über die Fragen, in welchem Zustand die Wohnung beim Ein- oder Auszug war und ob Schäden vorlagen oder nicht. Die Frage, in welchem Umfang ein Mieter beim Auszug aus einer Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen muss oder ob überhaupt Reparaturen notwendig sind, ist nicht nur eine rechtliche Frage, sondern häufig auch eine Frage des tatsächlichen Zustandes der Wohnung.
Immer wieder erleben Mieter böse Überraschungen, wenn sie beim Auszug dem Vermieter einfach die Schlüssel zurückgeben. Häufig erhalten sie erst Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung eine Aufforderung des Vermieters, bestimmte Arbeiten in der Wohnung noch zu erledigen - egal, ob es um einen Sprung in der Fensterscheibe oder eine defekte Badewanne geht oder Schäden am Fußboden. Immer wieder taucht die Frage auf, ob der Mieter tatsächlich den Schaden verursacht hat oder ob nicht in der Zwischenzeit der Nachmieter oder der Vermieter bzw. ein von ihm beauftragter Handwerker für die Schäden verantwortlich sind.
Hier hilft das Wohnungsübergabeprotokoll. Mit seiner Hilfe wird der konkrete Zustand der Wohnung und der einzelnen Räume festgehalten. Das Wohnungsübergabeprotokoll verpflichtet - so der DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung e.V. - keinen Vertragspartner, Schäden zu beseitigen.
Idealerweise machen Mieter und Vermieter zusammen einen Wohnungsdurchgang und unterzeichnen dann das aufgesetzte Wohnungsübergabeprotokoll. Weigert sich der Vermieter, an diesem Protokoll mitzuwirken, kann er hierzu nicht gezwungen werden. Mieter sollten dann mit einem Bekannten, einem Zeugen, am besten einem Fachmann die Wohnung besichtigen und ein Wohnungsübergabeprotokoll aufstellen.
Das Muster für ein Wohnungsübergabeprotokoll kann auf den Seiten des Deutschen Mieterbundes www.mieterbund.de kostenlos ausgedruckt werden.
Unwirtschaftliche Betriebskosten 31.08.2009
Unwirtschaftlich hohe oder unnötige Betriebskosten darf der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen. Entsprechende Betriebskostenabrechnungen verstoßen - so der DMB-Mieterschutzverein Mainz - gegen Paragraph 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches und müssen korrigiert werden.
Das Amtsgericht Köln (206 C 164/06) strich wegen Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz eine Position "Glasreinigung etc." in Höhe von 9.000 Euro. Jahrelang mussten die Mieter für vergleichbare Leistungen nur die Hälfte zahlen. Hintergrund der Preisexplosion in Köln war offensichtlich, dass der Vermieter die Reinigungsarbeiten von einer Drittfirma erledigen ließ, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er selber war.
Das Amtsgericht Wiesbaden (93 C 3290/06 - 19) sah nach Informationen des Mieterschutzvereins Mainz und Umgebung e.V. bei der Position "Hausmeisterkosten" das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt und lehnte deshalb Nachzahlungsforderungen des Vermieters aus der Betriebskostenabrechnung ab.
Zwar war der Hausmeister über Jahre hinweg der Selbe geblieben, und auch seine Tätigkeiten hatten sich nicht verändert. Seit Neuestem war er aber nicht mehr direkt beim Vermieter angestellt, sondern bei einer Hausmeisterfirma. Die rechnete dann die Hausmeistertätigkeiten gegenüber dem Vermieter ab. Preiserhöhungen von rund 70 Prozent, so das Gericht, seien nicht nachvollziehbar und deshalb unwirtschaftlich.
Verkalkte Sanitäranlagen 20.08.2009
Sind die Sanitäranlagen in der Wohnung gebrauchs- und altersbedingt völlig verkalkt, muss der Vermieter diese Schäden beseitigen lassen (AG München 473 C 36207/05). Nach Informationen des DMB-Mieterschutzvereins Mainz waren Badewanneneinlauf, Hand- und Kopfbrause der Dusche so stark verkalkt, dass aus den einzelnen Teilen der Brause das Wasser spritzte, das Wasser im Übrigen allenfalls noch tröpfelnd aus der Leitung kam.
Das Amtsgericht München erklärte, dass der Mieter weder nach dem Gesetz noch nach dem Inhalt des Mietvertrages verpflichtet sei, die Sanitäranlagen regelmäßig zu entkalken. Das Entkalken sei eine Wartungspflicht, die über das bloße Reinigen hinausgehe. Für Instandhaltung und Wartung sei aber - so lange nicht ausdrücklich im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde - der Vermieter verantwortlich. Unter die Mietvertragsregelung zu Schönheitsreparaturen bzw. Kleinreparaturen fällt, wie der Mieterschutzverein Mainz und Umgebung e.V. betont, die Entkalkungspflicht nicht.
Kündigung und Mieterschutz 15.08.2009
Tipp des Vereins in der Mainzer Rheinzeitung (MRZ)
Wenn ein Mieter seine Miete nicht regelmäßig überweist und so Zahlungsrückstände aufkommen lässt, riskiert er eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug. Wenn er an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist kann der Vermieter fristlos kündigen.
Hiervon ausgenommen ist, wenn der Mieter von seinem gesetzlich verankerten Recht auf Mietminderung Gebrauch macht und die Miete wegen Wohnungsmängeln nicht vollständig zahlt. Das Gleiche gilt auch, wenn der Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung verweigert hat und er die vom Vermieter errechnete neue Vergleichsmiete nicht vollständig zahlt.
Sind tatsächlich Mietrückstände über mehrere Monatsmieten aufgelaufen, kann sich der Mieter vor einer fristlosen Kündigung und der Räumungsklage des Vermieters noch retten. Zahlt er oder übernimmt das von ihm eingeschaltete Sozialamt die Mietschulden, kann der Vermieter nicht fristlos kündigen. Die Kündigung wird durch die Nachzahlung der Miete unwirksam. Durch die spätere Nachzahlung der Mietrückstände kann sich der Mieter aber nur einmal in zwei Jahren retten.
Abstellplätze für Fahrräder 30.07.2009
Mieter dürfen Fahrräder zwar mit in die Wohnung nehmen oder in ihrem Kellerraum abstellen, der Hausflur darf im Regelfall aber nicht genutzt werden. Nach Darstellung des DMB-Mieterschutzvereins Mainz dürfen Fahrräder nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters im Flur oder im Eingangsbereich des Kellers abgestellt werden. Hat der Vermieter aber die Erlaubnis erteilt oder ist die Nutzung eines bestimmten Abstellraumes oder Fahrradkellers vereinbart, ist das bindend.
Fällt beispielsweise ein drei Quadratmeter großer Abstellraum im Hauseingangsbereich aufgrund von Bauarbeiten weg, kann der Mieter die Miete um 5 Prozent kürzen, entschied das Amtsgericht Hamburg (46 C 1/07). Der Dachboden im 5. Stock des Hauses - ohne Fahrstuhl - sei keine Alternative. Auch das Landgericht Berlin (67 S 176/92) und das Amtsgericht Menden (4 C 407/06) billigten Mietern ein 2,5-prozentiges Mietminderungsrecht zu, wenn der Fahrradschuppen unbenutzbar ist oder wenn dem Mieter die Abstellmöglichkeit in einem Fahrradkeller genommen wird.
Auch im Innenhof eines Hauses dürfen - so der DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung - Fahrräder oder Fahrradanhänger grundsätzlich abgestellt werden. So erklärte das Amtsgericht Schöneberg (6 C 430/05), es sei Mietern nicht zumutbar, den Fahrradanhänger für zwei kleine Kinder nach jeder Benutzung in den Keller zu bringen. Gibt es mehr Mietparteien als Fahrradplätze im Innenhof, gilt das Prinzip, "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" - so das Amtsgericht Schöneberg (104 aC 147/06).
Katzen- und Hundehaarallergie 22.07.2009
Katzenhaltung in einem Mehrfamilienhaus ist auch gegenüber Mietern und Nachbarn kein Mangel der Mietsache, auch nicht für Mieter und Nachbarn mit Katzenallergie. Ein Recht auf Mietminderung besteht nicht, entschied das Amtsgericht Bad Arolsen (2 C 18/07).
Nach Darstellung des DMB-Mieterschutzvereins Mainz begründen subjektive Überempfindlichkeiten, wie zum Beispiel Katzenallergien, kein Mietminderungsrecht. Soweit laut Mietvertrag Tierhaltung mit Zustimmung des Vermieters erlaubt ist, müssen zum Beispiel neu einziehende Mieter damit rechnen, dass Katzen oder Hunde im Haus gehalten werden.
Der Vermieter kann aber - so der DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung e.V. - bei Beginn des Mietverhältnisses die laut Mietvertrag notwendige Genehmigung zur Tierhaltung verweigern, zum Beispiel wenn er selbst oder andere Mieter im Haus Allergiker sind. Voraussetzung ist, dass Mitmieter im Haus tatsächlich an einer Katzenhaarallergie (AG Köln 219 C 565/87) oder Hundehaarallergie (AG Aachen 85 C 85/05) leiden. Dabei reicht es nicht aus, wenn dem Mieter empfohlen wird, im eigenen Haushalt keinen Hund oder keine Katze zu halten. Außerdem fordert das Amtsgericht Bonn (6 C 463/89) eine konkrete Gesundheitsgefährdung. Ein Vermieter mit Katzenallergie kann nicht nach zwei Jahren die Abschaffung einer Katze verlangen, wenn in dieser Zeit keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen bei ihm aufgetreten sind.
Kündigung - Brief, Bote oder Einschreiben 30.06.2009
Bei wichtigen Schreiben muss der Absender nicht nur nachweisen, dass der Brief angekommen ist, sondern auch, dass er den Empfänger pünktlich erreicht hat. Kündigt der Mieter muss er nach Darstellung des DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung beweisen, dass den Vermieter die Kündigung bis zum 3. Werktag des Monats erreicht hat, wenn dieser Monat bei der Kündigungsfrist noch mit zählen soll.
Die sicherste Methode ist, den Brief selbst zusammen mit einem Zeugen zu überbringen oder ihn durch einen Boten abgeben zu lassen. Am besten den Zeugen oder Boten über den Inhalt des Schreibens informieren, damit er weiß um was es geht und er das notfalls bezeugen kann, empfiehlt der DMB-Mieterschutzverein Mainz. Zweitbeste Lösung ist das Einwurfeinschreiben. Der Postzusteller wirft dann das Schreiben in den Briefkasten des Empfängers ein und dokumentiert das. Der Brief ist zugegangen, egal ob der Vermieter den Briefkasten leert oder nicht.
Kündigungen per Fax oder Email sind unzulässig, es fehlt an der eigenhändigen Unterschrift. Ob der Vermieter einen einfachen Brief erhalten hat, ist kaum nachweisbar. Übergabeeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein haben einen Nachteil, wenn der Empfänger nicht zu Hause ist. Dann wirft der Postzusteller nur eine Mitteilung in den Briefkasten, das Kündigungsschreiben selbst wandert zur Post. Erst wenn der Vermieter es dort abholt, ist es ihm zugegangen.
Bei Mängeln die Miete kürzen 27.06.2009
Tipp des Vereins in der Mainzer Rheinzeitung (MRZ)
Zwischen 1 und 100 Prozent Minderung bei Wohnungsschäden möglich
Bei Wohnungsmängeln darf der Mieter die Miete kürzen. Das Minderungsrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Mangel schon bei Abschluss des Mietvertrages bestand und dem Mieter bekannt war. Auch ausgeschlossen ist, wenn ein aufgetretener Mangel dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt wurde, so dass der Vermieter keine sofortige Abhilfe schaffen konnte. Der Mieter sollte den Mangel und dessen Anzeige an den Vermieter schriftlich dokumentieren. Er darf den Mangel nicht selbst verschuldet haben.
Je nach Umfang der Beeinträchtigung kann der Mieter zwischen 1 Prozent und 100 Prozent von der Bruttomiete mindern. Zu häufigen Mängeln gehören Schimmelpilz, Feuchtigkeitsschäden, Lärm, Heizungsausfall, undichte Fenster, oder, wenn die Wohnung mehr als 10 Prozent kleiner ist als im Mietvertrag beschrieben.
Der Mietvertrag macht keinen Urlaub 22.06.09
.................., alle Verpflichtungen des Mieters laufen weiter. Damit es nach den Sommerferien nicht noch Ärger und Streit gibt, hat der DMB-Mieterschutzverein Mainz die wichtigsten Urlaubstipps für Mieter zusammengestellt:
Haustür abschließen 29.05.2009
Mietvertrag und Hausordnung können vorsehen, dass die Haustür nachts aus Sicherheitsgründen von den Mietern verschlossen werden muss. Die in den Nachtstunden verschlossene Haustür ist kein Wohnungsmangel, ein Schild an der Innentürseite: "Die Haustür ist ab 22.00 Uhr abzuschließen", muss nicht entfernt werden, entschied nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz das AG Hannover (544 C 8633/06).
Das bedeutet aber nicht, dass Haustüren jetzt nachts immer abgeschlossen werden müssen. Der Vermieter kann im Rahmen der Interessenabwägung auch zu dem Ergebnis kommen, dass die Haustür nachts unverschlossen bleiben muss. Gesetze oder Verordnungen regeln die Frage, ob die Haustür verschlossen werden muss, nicht eindeutig. Auch fehlen bisher eindeutige Gerichtsurteile, die es beispielsweise für unzulässig erklären, die Haustür verschlossen oder unverschlossen zu halten.
Das Gericht betonte beispielsweise auch, dass einerseits das Verschließen der Haustür den Zutritt für unberechtigte Personen erschwert und damit insbesondere in den Nachtstunden die Sicherheit der Hausbewohner vor möglichen Einbrüchen und Überfällen erhöht. Andererseits erschwert die verschlossene Haustür eine mögliche Flucht im Notfall oder den Zutritt für Rettungskräfte. In dieser Situation muss der Vermieter eine Interessenabwägung durchführen. Das Gericht muss die Entscheidung zumindest so lange akzeptieren, wie sie nicht sachwidrig ist.
Balkon und Pflanzen 16.05.2009
Tipp des Vereins in der Mainzer Rheinzeitung (MRZ)
Soweit nicht die Rechte der Mitmieter oder des Hauseigentümers beeinträchtigt werden, kann ein Mieter nach Informationen des DMB-Mieterschutzvereins Mainz den zu seiner Wohnung gehörenden Balkon so nutzen, wie es ihm gefällt. Er darf beispielsweise Wäsche auf dem Balkon trocknen, einen unauffälligen Sichtschutz oder ein Rankengitter aufstellen. Grundsätzlich darf der Mieter auch Blumenkästen am Balkon anbringen oder außen auf das Fensterbrett stellen (AG Berlin-Schöneberg, Az. 6 C 550/89).
Die Kästen müssen ordentlich befestigt sein, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herunterstürzen. Handelt es sich allerdings um eine Wohnungseigentumsanlage und hat die Eigentümergemeinschaft festgelegt, dass Blumenkästen im Inneren des Balkons anzubringen sind, so ist dies zu beachten - vorausgesetzt, z. B. Sicherheitserwägungen waren dafür maßgeblich. Eventuell herabfallende Blätter müssen die darunter wohnenden Mieter dulden, es sei denn, der Balkonbewuchs ist so umfangreich, das er zu einer erheblichen Belastung wird (LG Berlin, Az. 67 S 127/02).
Will der Mieter auf seiner Terrasse eine Markise anbringen, benötigt er die Zustimmung des Vermieters (LG München, Az. 31 S 19 840/88).
Für die Reinigung des Balkons ist der Mieter zuständig. Dazu gehört auch die Säuberung des Abflusssiebes, damit Regenwasser ordnungsgemäß ablaufen kann (LG Berlin, Az. 61 S 379/85).
Sind Teile des Balkons oder der Terrasse reparaturbedürftig muss sich der Vermieter darum kümmern. Während länger andauernder Reparaturarbeiten darf der Mieter die Miete mindern.
Vermieter muss Adresse nennen 09.05.2009
Tipp des Vereins in der Mainzer Rheinzeitung (MRZ)
Mieterschutzverein: Es besteht Anspruch auf vollständige Anschrift
Mieter haben gegenüber ihrem Haus- bzw. Wohnungsverwalter einen Anspruch auf die Herausgabe der vollständigen Adresse des Vermieters. Das entschied nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz zum Beispiel das Amtsgericht Hamburg.
Die Mieter hatten nach Beendigung des Mietverhältnisses die gezahlte Kaution nicht in voller Höhe zurückerhalten. Um die vollständige Rückzahlung einzuklagen, benötigten sie die Adresse des Vermieters. Im Mietvertrag war die Anschrift nicht aufgeführt. Der Verwalter hatte mit Hinweis auf vertragliche Vereinbarungen mit dem Vermieter außerdem erklärt, eine Herausgabe der Adresse würde eine Vertragsverletzung bedeuten.
Bei dieser "Geheimnistuerei" um die Anschrift des Vermieters spielte das Gericht nicht mit. Mieter hätten Anspruch auf Bekanntgabe der vollständigen Wohnanschrift des Vermieters, um diesen gerichtlich in Anspruch nehmen zu können. Keine Rolle spielt es, dass zwischen Mieter und Verwalter keinerlei vertragliche Beziehung besteht. Es widerspricht nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Treu und Glauben, wenn die Hausverwaltung mit dem Vermieter so zusammenarbeiten könnte, dass dieser dauerhaft anonym bleibt und so vor eventuellen Rückforderungsansprüchen der Mieter geschützt werden könnte.
Mieterhöhung 30.04.2009
Fast jede zehnte Rechtsberatung dreht sich um Mieterhöhungen auf die so genannte ortsübliche Vergleichsmiete. Das ist die Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen vor Ort. Nach den Erfahrungen des DMB-Mieterschutzvereins für Mainz und Umgebung e.V. sind viele dieser Mieterhöhungen unzulässig, fehlerhaft begründet oder einfach zu hoch:
Mieter, die die Mieterhöhungserklärung des Vermieters erhalten, haben ausreichend Zeit zu prüfen, ob sie der Erhöhung zustimmen oder nicht. Ihnen steht - so der DMB-Mieterschutzverein Mainz - eine Überlegungsfrist zu. Die läuft den Rest des Monats, in dem das Mieterhöhungsschreiben angekommen ist, und zusätzlich noch zwei weitere Monate.
Stimmt der Mieter der Mietererhöhung nicht zu, muss der Vermieter klagen, wenn er seine Mietererhöhung durchsetzen will. Hierfür hat er drei Monate Zeit.
Zeitmietvertrag 20.04.2009
Zeitmietverträge, in denen eine bestimmte Mietvertragsdauer festgelegt wird, müssen von beiden Vertragspartnern eingehalten werden. Auch Mieter können diesen Vertragstyp nicht während der Laufzeit kündigen. Nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz muss bei Zeitmietverträgen nach Paragraph 575 Bürgerliches Gesetzbuch neben dem Vertragsbeginn und dem genauen Vertragsende auch ein konkreter Befristungsgrund im Vertrag angegeben sein.
Fehlt dieser Hinweis, hat dies - so der DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung e.V.- zur Konsequenz, dass der Vertrag rechtlich wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt wird. Das bedeutet, der Mieter kann einen derartigen Vertrag jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, also mit Dreimonatsfrist, kündigen.
Drei denkbare Befristungsgründe nennt das Gesetz:
Haben Mieter und Vermieter einen derartigen Zeitmietvertrag mit Begründung vereinbart, muss der Mieter am Ende der Laufzeit ausziehen. Er kann sich nicht auf irgendwelche Schutzrechte berufen.
Fauler Hausmeister 30.03.2009
Mieter dürfen die Position Hausmeisterkosten in ihrer Betriebskostenabrechnung nicht mit der Begründung kürzen, die Hausmeisterarbeiten seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und mangelhaft gewesen, entschied nach Informationen des DMB-Mieterschutzvereins Mainz das Amtsgericht Dresden (140 C 4830/05).
Das Gericht betonte, dass unabhängig von Umfang und Qualität der Hausmeisterarbeiten der Betriebskostenanteil in voller Höhe gezahlt werden müsse. Entscheidend sei, dass die Kosten tatsächlich entstanden seien, aufgrund eines Vertragsverhältnisses zwischen Hausmeister und Vermieter. Sind Mieter mit den Arbeitsleistungen nicht zufrieden, bleibt ihnen ggf. die Möglichkeit, die Miete zu kürzen.
Nach Darstellung des DMB-Mieterschutzvereins Mainz beanstanden Mieter immer wieder, dass Arbeitsleistungen, die über die Betriebskosten abgerechnet werden, schlecht oder gar nicht erbracht wurden. Betroffen sind Hausmeister-, Gärtner- oder Reinigungsarbeiten. Das Recht zur Mietminderung scheitere häufig daran, dass die mangelhaften Arbeitsleistungen nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung führten, so dass die Mietkürzung ausscheide. In diesen Fällen muss es darauf ankommen, ob der Vermieter alle ihm zumutbaren und gebotenen Maßnahmen ergriffen hat, um für eine zufrieden stellende und fehlerfreie Arbeitsleistung des Hausmeisters zu sorgen. Unter Umständen muss der Vermieter auch die Vergütungsansprüche des Hausmeisters kürzen, so dass dann die Mieter bei der Betriebskostenabrechnung nicht mehr mit den vollen Kosten belastet werden.
Heizkosten nur geschätzt 21.03.2009
Tipp des Vereins in der Mainzer Rheinzeitung (MRZ)
Verweigert der Mieter an drei aufeinander folgenden Terminen die Ablesung der Heizkostenverteiler, kann sein Verbrauch auch geschätzt werden, entschied das Amtsgericht Brandenburg (32 [33] C 110/04).
Die Heizkostenverordnung bestimmt, dass der Verbrauch eines Mieters für einen konkreten Abrechnungszeitraum ausnahmsweise dann geschätzt werden darf, wenn eine Verbrauchserfassung wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt ist.
Zu diesen "anderen zwingenden Gründen" rechnet das Gericht vor allem Fälle verweigerter oder nicht durchführbarer Ablesungen. Wer als Mieter trotz rechtzeitiger Ankündigungen an drei verschiedenen Terminen die Tür nicht öffnet, muss sich die Schätzung seines Verbrauchs gefallen lassen.
Die Heizkostenverordnung nennt zwei mögliche Schätzverfahren: Entweder es wird auf den Verbrauch der betreffenden Räume in früheren Abrechnungsperioden zurückgegriffen oder auf den Verbrauch vergleichbarer Räume im Haus innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode. Andere Schätzverfahren, die sich zum Beispiel auf Durchschnittswerte des gesamten Hauses stützen, sind unzulässig. Höchstens 25 Prozent der Wohnfläche des Hauses dürfen im Zuge einer Verbrauchsabrechnung geschätzt werden.
Rauchen 20.03.2009
Nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz fühlen sich immer öfter Mieter von rauchenden Nachbarn belästigt. Es gibt allerdings keine gesetzliche Handhabe, Mietern oder Wohnungseigentümern das Rauchen in ihren eigenen vier Wänden zu verbieten. Nach Informationen des DMB-Mieterschutzvereins für Mainz und Umgebung darf in der Wohnung genauso wie auf dem dazugehörigen Balkon oder der Terrasse geraucht werden. Das entschieden zum Beispiel die Landgerichte Köln (9 S 188/98) und Paderborn (1 S 2/00) und die Amtsgerichte Bonn (6 C 510/98) und Wennigsen (9 C 156/01).
Auch vertraglich kann Rauchen in einem Mehrfamilienhaus nicht ausgeschlossen werden. Eine Rauchverbots-Regelung für die Wohnung ist unwirksam. Anders, wenn es um Gemeinschaftsräume geht, zum Beispiel um Trockenspeicher, Waschküche, Keller, Flure, Treppenhaus oder Aufzug. Hier kann das Rauchen verboten werden, so auch das Amtsgericht Hannover (70 II 414/99).
Das Rauchen am geöffneten Fenster ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (102 e II 368/00) von den Nachbarn genauso hinzunehmen wie das Lüften der Raucherwohnung selbst. Zieht der Tabakqualm dagegen aufgrund von baulichen Mängel, zum Beispiel einer Ritze, von der Raucher- in die Nachbarwohnung, kann der sich gestört fühlende Mieter die Miete mindern, entschied das Landgericht Stuttgart (5 S 421/97).
Im Übrigen gilt für Raucher und Nichtraucher nicht zweierlei Mietrecht. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 124/05) erklärte, dass Rauchen in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, nicht gegen den Mietvertrag verstößt und deshalb auch keine zusätzlichen oder besonderen Schadensersatzansprüche auslöst. Das gilt selbst bei exzessivem Rauchen (BGH VIII ZR 37/07), es sei denn, die Rauchspuren könnten durch normale Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigt werden.
Unpünktliche Mietzahlung 27.02.2009
Ständige unpünktliche Mietzahlungen berechtigen den Vermieter, fristlos zu kündigen. Voraussetzung ist, dass der Mieter wiederholt den gesetzlich vorgegebenen bzw. vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin überschritten hat, er auch nach einer Abmahnung des Vermieters weiterhin unregelmäßig zahlt und dem Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar ist. Diese Bedingungen hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 364/04) noch einmal festgestellt.
Voraussetzung einer fristlosen Kündigung - so der DMB-Mieterschutzverein Mainz - ist immer eine schwer wiegende Beeinträchtigung der Vermieterinteressen. Ein einmaliger Verstoß, das heißt eine einmalige unpünktliche Zahlung, reicht nicht aus. Bei mehrmaliger Unpünktlichkeit, immer wieder unpünktlichen Zahlungen kann der Vermieter aber nach einer schriftlichen Abmahnung kündigen, wenn sich das Verhalten des Mieters nicht ändert. Die Abmahnung soll dem Mieter noch einmal Gelegenheit geben, sein Verhalten zu überprüfen und zu korrigieren. Nach der Abmahnung darf sich deshalb eine unpünktliche Zahlung auch nicht mehr wiederholen.
Mieter, die eine fristlose Kündigung erhalten haben, sollten sofort den DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung einschalten. Zu klären ist, ob und mit wessen Hilfe eventuelle Mietrückstände kurzfristig ausgeglichen werden können und ob die Gründe für die verspätete Zahlungen das Mieterverhalten entschuldigen können.
Katzenstreu richtig entsorgen 07.02.2009
Tipp des Vereins in der Mainzer Rheinzeitung (MRZ)
Die Kosten zur Beseitigung einer Rohr- oder Abflussverstopfung im Mietshaus sind nach Darstellung des Mieterschutzvereins Mainz keine Betriebskosten. Der Vermieter darf diese Kosten nicht in die jährliche Betriebskostenabrechnung einstellen, sie können auch nicht als "sonstige Betriebskosten" abgerechnet werden.
Mieter müssen auch nicht zahlen, wenn in Mietverträgen steht, dass sich bei einer Verstopfung des Hauptstranges der Abwasserleitung alle Mieter anteilig an den Reinigungskosten beteiligen müssen. Eine derartige Vertragsklausel ist unwirksam.
Nur wenn ein Mieter nachweislich eine Abflussverstopfung schuldhaft verursacht hat, kann dieser Mieter zur Übernahme der Reinigungskosten verpflichtet werden. Der Vermieter muss beweisen, dass der in Anspruch genommen Mieter den Schaden verursacht hat, beispielsweise weil er Papierwindeln, Katzenstreu oder ähnliches über die Toilette entsorgt hat.
Rauchen in der Wohnung 31.01.2009
Tipp des Vereins in der Mainzer Rheinzeitung (MRZ)
Rauchen in der Wohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, verstößt nicht gegen den Mietvertrag und löst auch keinen besonderen Schadensersatzansprüche des Vermieters aus, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 124/05).
Damit ist klar, in der Wohnung und auf dem Balkon darf geraucht werden. Auch Raucher müssen ihre Wohnung nur renovieren, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart worden ist. Ob es für exzessives Rauchen Sonderregelungen geben kann, ob ein Rauchverbot in Wohnungen oder in Gemeinschaftsräumen vertraglich vereinbart werden kann, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, musste er nicht entscheiden.
Hier liegen - zwischenzeitlich zahlreiche Urteile von Amts- und Landgerichten vor:
Notreparaturen 30.01.2009
Für notwendige Reparaturen und die erforderliche Mängelbeseitigung ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Nach Darstellung des DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung muss der Mieter den Vermieter über auftretende Mängel oder Defekte informieren, am besten schriftlich. Der muss sich um die unverzügliche Beseitigung bzw. Reparatur kümmern.
In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort gehandelt werden. Das übliche Verfahren der Mängelanzeige, das heißt der Vermieterinformation, würde dann viel zu lange dauern. Ist ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung erfolglos, weil die in nicht erreichbar sind, zum Beispiel am Wochenende oder über die Feiertage, kann der Mieter die Reparatur sofort selbst in Auftrag geben. Der Vermieter muss alle Kosten ersetzen, die mit der Reparatur in Verbindung stehen. Ersetzen muss der Vermieter aber nur die notwendigen Kosten, warnt der DMB-Mieterschutzverein Mainz. Kann beispielsweise der undichte Heizkörper repariert werden, muss der Vermieter nicht den Austausch des Heizkörpers bezahlen.
Aber Vorsicht: Wer als Mieter eigenmächtig Mängel in der Wohnung beseitigen lässt, ohne den Vermieter zu informieren bzw. ihn in Verzug zu setzen und ohne dass eine Notsituation vorliegt, riskiert, dass er auf den Kosten sitzen bleibt.
Unplausible Preissprünge nicht zahlen 16.01.2009
Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr jeweils um über 10 Prozent gestiegen, muss der Vermieter dafür nachvollziehbare Gründe in der Abrechnung angeben. Das entschied das Berliner Kammergericht (12 U 216/04). Das Gericht erklärte nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz weiter, dass der Vermieter die Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit im Einzelnen darlegen müsse. Tut er dies nicht, könne er wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.
Im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses machte der Vermieter unter anderem einen drastischen Anstieg bei den Bewachungskosten, aber auch eine Erhöhung der Hausmeisterkosten um 69 Prozent geltend. Das Kammergericht Berlin wies diese Vermieterforderungen zurück. Das Gericht stellt klar, dass bei starken Preissteigerungen von mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr der Vermieter nachvollziehbare Gründe für diesen Preissprung in der Abrechnung angeben müsse. Hierzu seien detaillierte Ausführungen notwendig, wodurch die Preissteigerungen hervorgerufen wurden und warum diese Preissteigerungen nicht vermieden werden konnten, zum Beispiel durch Beauftragung eines anderen Unternehmens.
So lange dies nicht geschehen sei, so der DMB-Mieterschutzverein Mainz, muss der Mieter die hohen Betriebskosten wegen "Unwirtschaftlichkeit" nicht zahlen. Es bleibt bei den Kosten des Vorjahres.
Mieterinvestitionen 30.12.2008
Ein Mieter muss das von ihm fachmännisch eingebaute Badezimmer nicht "zurückbauen", das heißt abreißen und gleichzeitig Ein Mieter muss das von ihm fachmännisch eingebaute Badezimmer nicht "zurückbauen", das heißt abreißen und gleichzeitig die frühere Duschkabine im Schlafzimmer wieder aufbauen. Das Landgericht Hamburg (311 S 128/04) entschied nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz, der Mieter habe mit seinen Investitionen nur einen weitgehend üblichen Standard hergestellt. Für einen "Rückbauanspruch bei Mietende" sei kein nachvollziehbares Interesse erkennbar. Die Forderung des Vermieters sei grob rechtsmissbräuchlich.
Trotz dieses Urteils rät der DMB-Mieterschutzverein Mainz Mietern, schon vor Beginn ihrer Modernisierungsarbeiten die Zustimmung des Vermieters zu den geplanten Investitionen einzuholen. Gleichzeitig müssten feste Absprachen für das Mietende getroffen werden, insbesondere dann, wenn der Mieter bei seinem Auszug Wertersatz für seine Investitionen beanspruchen will.
Ohne Vertragsregelung sind die Chancen auf Wertersatz gering. Theoretisch darf der Mieter seine Investitionen beim Auszug entfernen und mitnehmen. Der Vermieter kann dies nur durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung verhindern. In der Praxis ist der Vermieter aber oft damit einverstanden, dass der Mieter alle Einbauten und Einrichtungen mitnimmt. Der Mieter muss dann den alten Zustand der Wohnung wiederherstellen. Das bedeutet, er muss ggf. die alten Badezimmerarmaturen wieder montieren und den früheren Fußbodenbelag verlegen. Der Vermieter kann sogar fordern, dass der Mieter seine Einbauten und Einrichtungen mitnimmt, und verlangen, dass die Wohnung in diesem ursprünglichen Zustand zurückgegeben wird. Da die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hoch sind, ist der Mieter froh, wenn er seine Investitionen in der Wohnung zurücklassen darf.
Thermenwartung 18.12.2008
Die Kosten für eine Thermenwartung bzw. für die Wartung der Etagenheizung oder der Warmwassergeräte können als Betriebskosten auf die Mieter der Wohnung abgewälzt werden. Voraussetzung - so der DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung - ist, dass Mieter und Vermieter eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen haben.
In den meisten Formularmietverträgen wird die "Thermenwartung" aber nicht bei den Betriebskosten aufgeführt. Nach Darstellung des Mieterschutzvereins Mainz wird stattdessen häufig unter "Instandhaltung / Instandsetzung" im Mietvertrag vorgegeben, der Mieter müsse "die Kosten für die Thermenwartung übernehmen" bzw. er müsse einen Wartungsvertrag mit einem bestimmten Unternehmen auf seine Kosten abschließen.
Derartige Vertragsklauseln sind unwirksam. Wirksam wären sie nur, wenn sie eine Obergrenze enthalten, bis zu der der Mieter die Kosten für die Wartung tatsächlich zahlen muss, zum Beispiel 75 Euro. Außerdem darf die Klausel den Mieter nicht verpflichten,
selbst einen Wartungsvertrag mit einem Fachunternehmen abzuschließen. Auch das ist und bleibt Aufgabe des Vermieters.