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Aktuelle Urteile

  • AZ: 82 C 38/10 vom 17.05.2010, Amtsgericht Mainz
    Schlagwort: Keine Mietminderung wegen Baulärm im Neubaugebiet

  • AZ: 31 C 104/08 vom 16.03.2010, Amtsgericht Bingen
    Schlagwort: Anbringen einer Markise am Balkon

  • AZ: 88 C 241/08 vom 22.10.2009, Amtsgericht Mainz
    Schlagwort: Tierhaltung bei Katzenallergie

  • AZ: 88 C 440/008 vom 06.01.2009, Amtsgericht Mainz
    Schlagwort: Räumung nach Eigenbedarfskündigung

  • AZ: 82 C 539/008 vom 21.08.2009, Amtsgericht Mainz
    Schlagwort: Räumung nach Eigenbedarfskündigung

AZ: 82 C 38/10 vom 17.05.2010, Amtsgericht Mainz
In diesem Streitfall geht es um Mietminderung wegen Baulärm im Neubaugebiet

Die Parteien streiten um die Rückzahlung restlicher Kaution.
Nach Eigenbedarfskündigung des Beklagten zogen die Kläger Ende Januar 2009 aus der zum Februar 2007 angemieteten ca. 88 qm großen Wohnung aus. Die Wohnung befand sich in einem Neubaugebiet.
Auf der Balkonseite des Wohnzimmers wurde zum Zeitpunkt des Einzuges der Kläger der Rohbau eines Wohnhauses errichtet.Auf der Gaubenseite des Wohnzimmers und gegenüber des daran anschließenden Schlafzimmers vollzog sich nach Einzug der Kläger im Jahre 2008 der Bau eines weiteren Wohnhauses in einer Entfernung von ca. 10m bis 15m, worauf der Beklagte bei Einzug der Kläger nicht hingewiesen hatte. Die Kläger minderten deshalb die Bruttomiete von 850 Euro um 2 x 30% = 469 Euro.

Die Kläger tragen vor:
Die aus dem Aushub und den Rohbauarbeiten des gegenüber von Schlaf- und Wohnzimmer errichteten -weiteren- Wohnhauses resultierenden Staub- und Lärmbelästigungen hätten die Nutzung insoweit erheblich eingeschränkt, als während der Bauzeiten von frühen Morgen bis in den späten Abend diese nicht nutzbar gewesen seien, wobei hinzukomme, dass die Bauarbeiter direkt in das Schlaf- und Wohnzimmer hätten Einsicht nehmen können und deshalb die Rolläden hätten heruntergelassen werden müssen.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Terminniederschrift verwiesen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen

Entscheidungsgründe

  • Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung Ihrer Mietsicherheit aus § 8 Nr. 5 Abs. 1 des Mietvertrages war mit der Auszahlung der 604,33 Euro übersteigenden Summe erfüllt.
  • Die Kläger sind nicht berechtigt, für die Monate Oktober und November 2008 469,00 Euro Mietminderung einzubehalten, da die Mietsache in diesem Zeitraum nicht mangelbehaftet i.S.d. §536 Abs1 Satz 1 BGB war.
    Denn ist - wie hier - bereits bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar, dass im Hinblick auf die ältere Bausubstanz mit Bautätigkeit in weiterer räumlicher Umgebung des Mietobjektes gerechnet werden muss, so ist eine Mietminderung wegen der mit der Bauarbeiten verbundenen Lärm- und Schmutzemissionen nicht gerechtfertigt (KG, Urteil vom 03.06.2002, Az.: 8 U 74/01, zitiert nach juris).
    Der Vermieter schuldet nur die Nutzung einer Wohnung in einem Baugebiet- mit allen damit einhergehenden üblichen Belästigungen.
  • Bei Abschluss des Mietvertrages war beiden Parteien bewusst, dass Vertragsgegenstand eine Wohnung in einem Neubaugebiet ist. Das ergibt sich nicht zuletzt aus den in Augenschein genommenen Bildern der Wohnumgebung. Die von den Klägern vorgetragenen Belästigungen halten sich in üblichen Rahmen der Errichtung eines Wohnhauses. Das gilt insbesondere auch für die Einsehbarkeit ihrer Wohnräume aus einer Distanz von 10 m bis 15 m, da bis zu dieser Höhe Bautätigkeit zu erwarten war.
  • Dem Kläger bliebe allenfalls eine Mietminderung für über die normale Belästigung im Rahmen des Baus eines Wohnhauses hinausgehende Beeinträchtigungen. Solche haben sie aber gerade nicht vorgetragen.

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AZ: 31 C 104/08 vom 16.03.2010, Amtsgericht Bingen
In diesem Streitfall geht es um das Wiederanbringen einer Markise, welche aufgrund einer Dämmung des Hauses entfernt werden musste.

Die Kläger sind Mieter einer im ersten Obergeschoss liegenden Wohnung. Im Mietvertrag befindet sich eine Regelung, wonach bauliche Veränderungen, Um- und Einbauten, insbesondere Änderungen der Installation, Anbringung von Außenjalousien, Markisen usw. nur vorgenommen werden dürfen, wenn der Vermieter vorher eingewilligt hat. Die Kläger begehren die Einwilligung des Beklagten in die Anbringung einer Markise, der Beklagte verweigert diese.
Die Kläger tragen vor, die streitgegenständliche Markise sei bereits bei Beginn des Mietverhältnisses mit Einverständnis des Beklagten angebracht worden und zwecks Anbringung einer Dämmung entfernt worden. Bereits aufgrund dessen sei der Beklagte verpflichtet, die Wiederanbringung der Markise zu dulden. Darüber hinaus sei die Markise erforderlich um den Balkon sinnvoll nutzen zu können. Den Klägern könne nicht zugemutet werden ständig die Rolläden herunter zu lassen. Alternative Sonnenschutzmöglichkeiten, wie Sonnenschirme oder ein Sonnensegel seien ungeeignet, da der Balkon zu schmal sei. Im übrigen bestünde ein Risiko bei Wind. Die Anbringung der Markise sei möglich ohne die Dämmung zu beschädigen. Auch passe diese optisch zur Fassade. Bei Auszug sei die Wiederherstellung des alten Zustandes ohne weiteres möglich, so dass keine Nachteile für den Vermieter zu befürchten seien.

Die Kläger beantragen,

  • den Beklagten zu verurteilen, die Einwilligung zu erteilen, dass die Kläger fachgerecht und ohne Kostenbeteiligung des Beklagten eine Markise über ihren Balkon wieder anbringen dürfen.
  • den Beklagten zu verurteilen, die Ausführung der hierzu erforderlichen Arbeiten an der Fassade des Hausanwesens oberhalb der Mietwohnung gemäß Klageantrag zu dulden.
  • den Beklagten zu verurteilen, zur Entlastung der Kläger an ihren Rechtsanwalt die entstandenen Kosten nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrem Rechtsanwalt freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.
  • Er trägt vor, ein Einverständnis des Beklagten mit einem Anbringen der Markise bei Beginn des Mietverhältnisses habe nicht bestanden. Über dieses Thema sei nicht gesprochen worden. Auch habe der Beklagte bei früheren Besuchen nicht bemerkt, dass eine Markise angebracht worden sei. Es bestünde auch kein Anspruch auf Anbringung einer Markise.
    Der Balkon befinde sich in Ostlage. Die Kläger könnten Rolläden betätigen und nachmittags wäre der Balkon durch das Haus beschattet. Alternative Sonnenschutzmöglichkeiten seien Sonnenschirme oder Sonnensegel. Auch könnten die Kläger den Garten benutzen.
    Durch die Markise werde die neu angebrachte Dämmung beschädigt und es liege eine optische Beeinträchtigung vor.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
  • Der Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen, dass die Kläger fachgerecht und auf ihre Kosten eine Markise, Länge 4 m, an der Fassade des Anwesens, über dem dem Balkon der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung anbringen. Die Montage hat an zwei Ankerpunkten mit einem Abstandsmontagesystem zu erfolgen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses haben die Kläger die Markise auf ihre Kosten fachgerecht zu demontieren. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Ausführung der für die Anbringung erforderlichen Arbeiten zu dulden.
  • Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits
Entscheidungsgründe
  • Den Klägern steht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung zur Anbringung einer Markise an der Fassade über dem Balkon der angemieteten Wohnung zu. Dementsprechend ist der Beklagte auch verpflichtet, die Anbringung der Markise zu dulden.
  • Der Beklagte hat angegeben, von den Klägern nicht um Erlaubnis zur Anbringung einer Markise gebeten worden zu sein und auch anlässlich seiner Besuche keine Markise bemerkt zu haben. Jedoch ist der Beklagte nach Auffassung des Gerichts dennoch verpflichtet, der Anbringung der Markise zuzustimmen.
    Die Anbringung der Markise wird vom Recht der Kläger auf vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung umfasst. Insoweit sind die Interessen der Kläger als Mieter und diejenigen des Beklagten als Vermieter abzuwägen.
    Für die Kläger steht im Vordergrund ein effektiver Sonnenschutz und eine uneingeschränkte Nutzung des Balkons der von ihnen angemieteten Wohnung. Da dieser unbestritten lediglich 1,5 Meter breit ist, scheidet ein Sonnenschutz, der darauf aufgestellt werden müsste, wie beispielsweise Sonnenschirme, bereits aus. Eine vernünftige Nutzung des Balkons wäre dann allein schon aus Platzgründen nicht mehr möglich.
  • Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, die Rolläden zur Beschattung der Wohnung zu verwenden. Zum einen führt dies zu einer vollständigen Verdunkelung der Wohnung, so dass auch tagsüber Licht eingeschaltet werden müsste und zum anderen beschatten diese lediglich die Wohnung, nicht aber den Balkon. Nicht entscheidend ist, ob es sich hierbei um eine reine Südlage des Balkons, eine Ostlage oder eine Südostlage handelt. Der Beklagte kann die Kläger auch nicht darauf verweisen, sie könnten den Garten nutzen.
    Der Balkon gehört zu der von ihnen angemieteten Wohnung und es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, auch diesen Balkon nutzen zu können.
  • Eine Abwägung der Interessen des Klägers auf effektiven Sonnenschutz und des Beklagten auf optisch unbeeinträchtigte Fassade und unbeeinträchtigte Dämmung führt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Kläger überwiegen.

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AZ: 88 C 241/08 vom 22.10.2009, Amtsgericht Mainz
Im vorliegenden Fall streiten zwei Mieter wegen Katzenhaltung im gleichen Mietshaus bei einer Katzenallergie.
Die Klägerin ist aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 30.11.1998 Mieterin einer im Vorderhaus eines Anwesens in Mainz im 4. Obergeschoss gelegenen Wohnung.
Mit weiterem Mietvertrag vom 31.05.2001 mietete sie zusammen mit ihrem Partner im Vorderhaus desselben Anwesens das gesamte 5. Obergeschoss.
Die Beklagten bewohnen mit ihrer derzeit 7-jährigen Tochter die im selben Anwesen im 3. Obergeschoss gelegene Wohnung. Im Juli 2007 schafften sie sich einen Kater als Haustier an, der ausschließlich in ihrer Wohnung gehalten wird.
Die Klägerin erfuhr davon im September 2007. Sie widersprach der Haustierhaltung gegenüber der die Vermieterin vertretenden Hausverwaltung. Die Beklagten wiederum baten die Hausverwaltung um schriftliche Genehmigung der Haustierhaltung, was diese bis zur Klärung der Rechtslage ablehnte.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Entfernung des Katers aus dem Anwesen.
Die Klägerin trägt vor:
Sie leide an einer hochgradigen Katzenallergie. Die Haltung des Katers im Haus stelle deshalb eine Gesundheitsgefährdung für sie dar. Seit der Anschaffung des Katers seien bei ihr verstärkt Symptome der Allergie aufgetreten. Zwischen der Wohnung der Beklagten im 3. Obergeschoss und ihrer Wohnung im 5. Obergeschoss bestehe ein Verbindungsschacht (sogenannte Kölner Lüftung), durch den sich das Katzenallergen ebenfalls verbreiten könne.
Die Beklagten tragen vor:
Bei der Klägerin träten keine auf die Haltung des Katers rückführenden Symptome einer Katzenallergie auf. Eine direkte Verbindung zwischen ihrer -der Beklagten- Wohnung und der der Klägerin bestünde nicht, auch nicht über einen Lüftungsschacht.
Die Vermieterin beziehungsweise deren Hausverwaltung habe keine Einwände gegen die Haltung des Katers.
Im Erdgeschoss des Anwesens befinde sich ein Versicherungsbüro. Dessen Inhaber halte zu Hause mehrere Katzen und bringe dadurch regelmäßig Katzenhaare mit in das Anwesen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 18.11.2008 und vom 11.08./24.09.2009 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen sowie durch Vernehmung des behandelnden Arztes des Klägers als Zeuge.

Die Klage ist unbegründet.

Die Entscheidungsgründe:

  • Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der Katzenhaltung im Hausanwesen beziehungsweise Entfernung des Katers aus dem Anwesen gegen den Beklagten zu.
  • Ein mietvertraglicher Anspruch (Vermieter/Beklagte) in Verbindung mit § 328 BGB scheidet nach Auffassung des Gerichts aus.
  • Vereinbarungen der Beklagten mit der Vermieterin stellen hinsichtlich der Tierhaltung keinen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB dar. Dies ergibt sich aus den Umständen des Vertrags. Der Vertrag zu Gunsten Dritter ist eine atypische Vertragsgestaltung. Ergibt sich durch Auslegung nicht klar, dass der Dritte einen Anspruch erwerben soll, ist im Zweifel vom Gegenteil auszugehen. Im einzelnen ist zwar nicht ausgeschlossen, dass aus einem Mietvertrag Unterlassungsansprüche zu Gunsten der anderen Mieter eines Hauses erwachsen.
  • Inwieweit die Klägerin aufgrund der Tierhalterklausel gegenüber ihrer Vermieterin im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung Ihrer Wohnung einen Anspruch hätte, den Beklagten die Tierhaltung zu untersagen, und ob die Tierhalterklausel, so sie gleichermaßen im Mietvertrag mit den Beklagten besteht, dem Transparenzangebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB entspricht, bedarf vorliegend keiner Erörterung.
  • Auch sonstige Ansprüche der Klägerin, insbesondere ein Unterlassungsanspruch gemäß § 862 Abs. 1 BGB, gegen den Beklagten bestehen nicht. Zwar ist die Klägerin als unmittelbare Besitzerin beziehungsweise Mitbesitzerin der Wohnungen im 4. und 5. Obergeschoss mögliche Berechtigte eines Anspruchs wegen Besitzstörung gegenüber anderen Mietern des Hauses. In der Immission von Feinstaub mit Katzenallergenen kann eine Besitzstörung liegen. Dass die Klägerin an einer hochgradigen Katzenallergie leidet, erachtet das Gericht durch das Sachverständigengutachten als erwiesen.
  • Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen, lässt sich zur Überzeugung des Gerichts allerdings nicht feststellen, dass eine konkrete, durch den Kater der Beklagten kausal verursachte Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt. Weder das schriftliche Sachverständigengutachten noch die Aussage des Zeugen erbringen hinreichenden Beweis für eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung.
  • Nach alledem erachtet das Gericht eine kausal auf das Vorhandensein des Katers der Beklagten zurückzuführende konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin nicht als erwiesen, so dass ein allein gemäß § 862 Abs. 1 BGB möglicher Unterlassungsanspruch ausscheidet.
  • Der Klägerin steht mithin auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagten zu.

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AZ: 88 C 440/008 vom 06.01.2009, Amtsgericht Mainz
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um Räumung eines Wohnhauses nach einer Eigenbedarfskündigung.
Der Beklagte bewohnt seit 30.12.1997 das von der Mutter des Klägers gemietete Einfamilienhaus. Mit einem dem Beklagten unstrittig zugegangenen Schreiben vom 27.05.2007 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 15.03.2008. Der Kläger führt in dem Kündigungsschreiben unter anderem aus:
In meiner beruflichen Situation hat sich eine wesentliche Änderung ergeben, so dass ich mich entschieden habe, mit meiner Familie nach Mainz zurückzukehren. Ich muss Ihnen daher aus dem Grund des Eigenbedarfs kündigen. Das Kündigungsschreiben enthält sodann Ausführungen zu dem zur Zeit vorhandenen Wohnraum des Klägers. Zusätzlich führt der Kläger aus, dass die Anmietung eines Hauses nicht in Betracht kämen, da er keine finanziellen Verpflichtungen eingehen wolle und es nicht sinnvoll sei , erhaltene Miete zu versteuern und aus dem versteuerten Einkommen dann seinerseits Miete zu zahlen. Es sei darüber hinaus dem Kläger wichtig, in den eigenen vier Wänden zu wohnen.

Die anwaltlich vertreten Beklagten haben durch Anwaltschreiben vom 22.09.2007 zunächst den Erhalt der Kündigung bestätigt und ausgeführt, zur Wirksamkeit und Akzeptanz der Eigenbedarfskündigungen zunächst keine Erklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 13.03.2008 wiesen die Beklagten die Eigenbedarfsküdigung sodann zurück und bestritten den geltend gemachten Eigenbedarf.
Unter anderem verhandelten die Parteien dann im Frühjahr 2007 über einen Verkauf des streitgegenständlichen Hauses, welcher aber wegen unterschiedlicher Preisvorstellungen nicht zu Stande kam.
Mit Anwaltsbrief vom 02.12.2008 hat der Kläger eine weitere Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen.
Mit einer Klage vom 19.09.2008, bei Gericht eingegangen am 22.09.2008, beantragt der Kläger die Beklagten zur Räumung des streitgegenständlichen Hauses zu verurteilen.

Das Amtsgericht Mainz entschied auf Abweisung der Klage.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Wohnhauses gegenwärtig nicht zu. Die Beklagten sind aus dem zwischen Mutter des Klägers und den Beklagten im Jahre 1997 geschlossenen Mietvertrag zum Besitz des Hauses berechtigt. Der Mietvertrag wurde durch die hier streitgegenständliche Kündigung des Klägers vom 27.05.2007 nicht beendet, weil diese Kündigung die nach der Vorschrift des § 573 Abs. 3 BGB an eine Eigenbedarfskündigung zu stellende Begründungserfordernisse nicht erfüllt.

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AZ: 82 C 539/008 vom 21.08.2009, Amtsgericht Mainz
In dem hier vorliegenden Fall klagte der Vermieter auf Räumung einer Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.
Der Beklagte bewohnt seit 1991 die streitgegenständliche Wohnung. Der Kläger ist durch Erwerb dieser Wohnung in das Mietverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Im November 2007 kündigte der Kläger die Wohnung wegen Eigenbedarf. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Sohn des Klägers die Wohnung benötige, da er noch bei seinen Eltern wohne und trotz seines Alters von 22 Jahren mit seinem 18jährigen Bruder ein Zimmer teilen müsse.

Das Amtsgericht Mainz entschied auf Abweisung der Klage. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidungsgründe:

  • Die Klage ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
  • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gegen den Beklagten aus § 546 BGB.
  • Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wurde nicht durch das Kündigungsschreiben wirksam beendet.
  • Denn das Kündigungsschreiben entspricht nicht den Anforderungen des § 573 Abs.3 BGB, wonach die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters im Kündigungsschreiben anzugeben sind. Nach den Angaben des Kündigungsschreibens wird die Kündigung auf Eigenbedarf (§ 573 ANr.2 BGB) gestützt. Insoweit wird dort angegeben, dass der 21jährige Sohn des Klägers noch gemeinsam mit seinem 18jährigen Bruder ein Zimmer in der elterlichen Wohnung bewohne und er aufgrund seines Alters nunmehr eine eigene Wohnung beziehen wolle.
  • Ausweislich des von Klägerseite vorgelegten Mietvertrags entsprachen diese Angaben jedoch nicht der Wahrheit.
  • Aufgrund dieser falschen Angaben war für den Beklagten nicht nachvollziehbar, ob vernünftige und billigenswerte Gründe geltend gemacht wurden.
  • Aufgrund der Diskrepanz zwischen der Sachverhaltsdarstellung im Kündigungsschreiben und den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Sohnes ist auch ein Eigenbedarf für denselben nicht ersichtlich. Denn nach eigenem Vortrag bewohnt er nunmehr eine 1-Zimmer-Wohnung, so dass nicht ersichtlich ist, dass er noch einen weiteren Wohnbedarf hätte.

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