AZ: 82 C 38/10 vom 17.05.2010, Amtsgericht Mainz
Schlagwort: Keine Mietminderung wegen Baulärm im Neubaugebiet
AZ: 31 C 104/08 vom 16.03.2010, Amtsgericht Bingen
Schlagwort: Anbringen einer Markise am Balkon
AZ: 88 C 241/08 vom 22.10.2009, Amtsgericht Mainz
Schlagwort: Tierhaltung bei Katzenallergie
AZ: 88 C 440/008 vom 06.01.2009, Amtsgericht Mainz
Schlagwort: Räumung nach Eigenbedarfskündigung
AZ: 82 C 539/008 vom 21.08.2009, Amtsgericht Mainz
Schlagwort: Räumung nach Eigenbedarfskündigung
AZ: 82 C 38/10 vom 17.05.2010, Amtsgericht Mainz
In diesem Streitfall geht es um Mietminderung wegen Baulärm im Neubaugebiet
Die Parteien streiten um die Rückzahlung restlicher Kaution.
Nach Eigenbedarfskündigung des Beklagten zogen die Kläger Ende Januar 2009 aus der zum Februar 2007 angemieteten ca. 88 qm großen Wohnung aus. Die Wohnung befand sich in einem Neubaugebiet.
Auf der Balkonseite des Wohnzimmers wurde zum Zeitpunkt des Einzuges der Kläger der Rohbau eines Wohnhauses errichtet.Auf der Gaubenseite des Wohnzimmers und gegenüber des daran anschließenden Schlafzimmers vollzog sich nach Einzug der Kläger im Jahre 2008 der Bau eines weiteren Wohnhauses in einer Entfernung von ca. 10m bis 15m, worauf der Beklagte bei Einzug der Kläger nicht hingewiesen hatte. Die Kläger minderten deshalb die Bruttomiete von 850 Euro um 2 x 30% = 469 Euro.
Die Kläger tragen vor:
Die aus dem Aushub und den Rohbauarbeiten des gegenüber von Schlaf- und Wohnzimmer errichteten -weiteren- Wohnhauses resultierenden Staub- und Lärmbelästigungen hätten die Nutzung insoweit erheblich eingeschränkt, als während der Bauzeiten von frühen Morgen bis in den späten Abend diese nicht nutzbar gewesen seien, wobei hinzukomme, dass die Bauarbeiter direkt in das Schlaf- und Wohnzimmer hätten Einsicht nehmen können und deshalb die Rolläden hätten heruntergelassen werden müssen.
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Terminniederschrift verwiesen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen
Entscheidungsgründe
AZ: 31 C 104/08 vom 16.03.2010, Amtsgericht Bingen
In diesem Streitfall geht es um das Wiederanbringen einer Markise, welche aufgrund einer Dämmung des Hauses entfernt werden musste.
Die Kläger sind Mieter einer im ersten Obergeschoss liegenden Wohnung. Im Mietvertrag befindet sich eine Regelung, wonach bauliche Veränderungen, Um- und Einbauten, insbesondere Änderungen der Installation, Anbringung von Außenjalousien, Markisen usw. nur vorgenommen werden dürfen, wenn der Vermieter vorher eingewilligt hat. Die Kläger begehren die Einwilligung des Beklagten in die Anbringung einer Markise, der Beklagte verweigert diese.
Die Kläger tragen vor, die streitgegenständliche Markise sei bereits bei Beginn des Mietverhältnisses mit Einverständnis des Beklagten angebracht worden und zwecks Anbringung einer Dämmung entfernt worden. Bereits aufgrund dessen sei der Beklagte verpflichtet, die Wiederanbringung der Markise zu dulden. Darüber hinaus sei die Markise erforderlich um den Balkon sinnvoll nutzen zu können. Den Klägern könne nicht zugemutet werden ständig die Rolläden
herunter zu lassen. Alternative Sonnenschutzmöglichkeiten, wie Sonnenschirme oder ein Sonnensegel seien ungeeignet, da der Balkon zu schmal sei. Im übrigen bestünde ein Risiko bei Wind. Die Anbringung der Markise sei möglich ohne die Dämmung zu beschädigen. Auch passe diese optisch zur Fassade. Bei Auszug sei die Wiederherstellung des alten Zustandes ohne weiteres möglich, so dass keine Nachteile für den Vermieter zu befürchten seien.
Die Kläger beantragen,
AZ: 88 C 241/08 vom 22.10.2009, Amtsgericht Mainz
Im vorliegenden Fall streiten zwei Mieter wegen Katzenhaltung im gleichen Mietshaus bei einer Katzenallergie.
Die Klägerin ist aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 30.11.1998 Mieterin einer im Vorderhaus eines Anwesens in Mainz im 4. Obergeschoss gelegenen Wohnung.
Mit weiterem Mietvertrag vom 31.05.2001 mietete sie zusammen mit ihrem Partner im Vorderhaus desselben Anwesens das gesamte 5. Obergeschoss.
Die Beklagten bewohnen mit ihrer derzeit 7-jährigen Tochter die im selben Anwesen im 3. Obergeschoss gelegene Wohnung. Im Juli 2007 schafften sie sich einen Kater als Haustier an, der ausschließlich in ihrer Wohnung gehalten wird.
Die Klägerin erfuhr davon im September 2007. Sie widersprach der Haustierhaltung gegenüber der die Vermieterin vertretenden Hausverwaltung. Die Beklagten wiederum baten die Hausverwaltung um schriftliche Genehmigung der Haustierhaltung, was diese bis zur Klärung der Rechtslage ablehnte.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Entfernung des Katers aus dem Anwesen.
Die Klägerin trägt vor:
Sie leide an einer hochgradigen Katzenallergie. Die Haltung des Katers im Haus stelle deshalb eine Gesundheitsgefährdung für sie dar. Seit der Anschaffung des Katers seien bei ihr verstärkt Symptome der Allergie aufgetreten. Zwischen der Wohnung der Beklagten im 3. Obergeschoss und ihrer Wohnung im 5. Obergeschoss bestehe ein Verbindungsschacht (sogenannte Kölner Lüftung), durch den sich das Katzenallergen ebenfalls verbreiten könne.
Die Beklagten tragen vor:
Bei der Klägerin träten keine auf die Haltung des Katers rückführenden Symptome einer Katzenallergie auf. Eine direkte Verbindung zwischen ihrer -der Beklagten- Wohnung und der der Klägerin bestünde nicht, auch nicht über einen Lüftungsschacht.
Die Vermieterin beziehungsweise deren Hausverwaltung habe keine Einwände gegen die Haltung des Katers.
Im Erdgeschoss des Anwesens befinde sich ein Versicherungsbüro. Dessen Inhaber halte zu Hause mehrere Katzen und bringe dadurch regelmäßig Katzenhaare mit in das Anwesen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 18.11.2008 und vom 11.08./24.09.2009 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen sowie durch Vernehmung des behandelnden Arztes des Klägers als Zeuge.
Die Klage ist unbegründet.
Die Entscheidungsgründe:
AZ: 88 C 440/008 vom 06.01.2009, Amtsgericht Mainz
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um Räumung eines Wohnhauses nach einer Eigenbedarfskündigung.
Der Beklagte bewohnt seit 30.12.1997 das von der Mutter des Klägers gemietete Einfamilienhaus. Mit einem dem Beklagten unstrittig zugegangenen Schreiben vom 27.05.2007 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 15.03.2008. Der Kläger führt in dem Kündigungsschreiben unter anderem aus:
In meiner beruflichen Situation hat sich eine wesentliche Änderung ergeben, so dass ich mich entschieden habe, mit meiner Familie nach Mainz zurückzukehren. Ich muss Ihnen daher aus dem Grund des Eigenbedarfs kündigen. Das Kündigungsschreiben enthält sodann Ausführungen zu dem zur Zeit vorhandenen Wohnraum des Klägers. Zusätzlich führt der Kläger aus, dass die Anmietung eines Hauses nicht in Betracht kämen, da er keine finanziellen Verpflichtungen eingehen wolle und es nicht sinnvoll sei , erhaltene Miete zu versteuern und aus dem versteuerten Einkommen dann seinerseits Miete zu zahlen. Es sei darüber hinaus dem Kläger wichtig, in den eigenen vier Wänden zu wohnen.
Die anwaltlich vertreten Beklagten haben durch Anwaltschreiben vom 22.09.2007 zunächst den Erhalt der Kündigung bestätigt und ausgeführt, zur Wirksamkeit und Akzeptanz der Eigenbedarfskündigungen zunächst keine Erklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 13.03.2008 wiesen die Beklagten die Eigenbedarfsküdigung sodann zurück und bestritten den geltend gemachten Eigenbedarf.
Unter anderem verhandelten die Parteien dann im Frühjahr 2007 über einen Verkauf des streitgegenständlichen Hauses, welcher aber wegen unterschiedlicher Preisvorstellungen nicht zu Stande kam.
Mit Anwaltsbrief vom 02.12.2008 hat der Kläger eine weitere Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen.
Mit einer Klage vom 19.09.2008, bei Gericht eingegangen am 22.09.2008, beantragt der Kläger die Beklagten zur Räumung des streitgegenständlichen Hauses zu verurteilen.
Das Amtsgericht Mainz entschied auf Abweisung der Klage.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Wohnhauses gegenwärtig nicht zu. Die Beklagten sind aus dem zwischen Mutter des Klägers und den Beklagten im Jahre 1997 geschlossenen Mietvertrag zum Besitz des Hauses berechtigt. Der Mietvertrag wurde durch die hier streitgegenständliche Kündigung des Klägers vom 27.05.2007 nicht beendet, weil diese Kündigung die nach der Vorschrift des § 573 Abs. 3 BGB an eine Eigenbedarfskündigung zu stellende Begründungserfordernisse nicht erfüllt.
AZ: 82 C 539/008 vom 21.08.2009, Amtsgericht Mainz
In dem hier vorliegenden Fall klagte der Vermieter auf Räumung einer Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.
Der Beklagte bewohnt seit 1991 die streitgegenständliche Wohnung. Der Kläger ist durch Erwerb dieser Wohnung in das Mietverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Im November 2007 kündigte der Kläger die Wohnung wegen Eigenbedarf. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Sohn des Klägers die Wohnung benötige, da er noch bei seinen Eltern wohne und trotz seines Alters von 22 Jahren mit seinem 18jährigen Bruder ein Zimmer teilen müsse.
Das Amtsgericht Mainz entschied auf Abweisung der Klage. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidungsgründe: