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Aktuelle Urteile

  • AZ: 3 S 2/11 vom 03.05.2011, Landgericht Mainz
    Schlagwort: Kündigung wegen Mietzinsrückstand - Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel

  • AZ: 79 C 193/11 vom 29.06.2011, Amtsgericht Mainz
    Schlagwort: Reinigung der Zugänge bei Leerstand

  • AZ: 3 S 149/10 vom 06.04.2011, Landgericht Mainz
    Schlagwort: Räumung nach Eigenbedarfsküdigung

  • AZ: 88 C 534/10 vom 13.01.2011, Amtsgericht Mainz
    Schlagwort: Mietkaution und Bürgschaft

  • AZ: 82 C 38/10 vom 17.05.2010, Amtsgericht Mainz
    Schlagwort: Keine Mietminderung wegen Baulärm im Neubaugebiet

  • AZ: 31 C 104/08 vom 16.03.2010, Amtsgericht Bingen
    Schlagwort: Anbringen einer Markise am Balkon

  • AZ: 88 C 241/08 vom 22.10.2009, Amtsgericht Mainz
    Schlagwort: Tierhaltung bei Katzenallergie

  • AZ: 88 C 440/008 vom 06.01.2009, Amtsgericht Mainz
    Schlagwort: Räumung nach Eigenbedarfskündigung

  • AZ: 82 C 539/008 vom 21.08.2009, Amtsgericht Mainz
    Schlagwort: Räumung nach Eigenbedarfskündigung

AZ: 3 S 2/11 vom 03.05.2011, Landgericht Mainz
AZ: 83 C 386/10 vom 01.12.2010 Amtsgericht Mainz
Mitgeteilt von RA Baumgärtner - Kanzlei Thielen und Kollegen Mainz

In diesem Streitfall geht es um eine Kündigung von Wohnraum

In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2011 für Recht erkannt:

  • Auf die Berufung des Beklagten (nicht wie verkündet Klägerin) wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 01.12.2010 abgeändert.
  • Die Klage wird abgewiesen.
  • Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Vorliegend erfolgt in Tenor eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO, weil in dem verkündeten Urteil fälschlicherweise von Berufung der Klägerin die Rede ist, obwohl nur der Beklagte Berufung eingelegt hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO).

Die Klage ist abzuweisen, denn das Räumungsbegehren ist unbegründet.

Ein kündigungsrelevanter Mietrückstand besteht nicht.

Zu Recht macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen von der Klägerin nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen geltend. Der Beklagte hatte mit Anwaltsschreiben vom 08.10.2009 die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 23.10.2009 aufgefordert, die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Ein Zurückbehaltungsrecht schließt den Verzug und damit die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 543 BGB Rdn. 99).

Entgegen der Auffassung der Klägerin unterscheidet sich die verwendete Schönheitsreparaturklausel "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der Ausführungsart erheblich abweichen" nicht von der Klausel, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.03.2007 (NJW 2007, 1743 f.) für unwirksam erklärt hat; es fehlt in der vom BGH beanstandeten Klausel lediglich das Adjektiv "erheblich". Eine Formularklausel, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse besteht, benachteiligt den Mieter unangemessen (BGH NJW-RR 2010, 666-667). Wie das Landgericht Berlin (Urteil v. 29.05.2007 - 63 S 442/06, zitiert nach Juris) und das Landgericht Freiburg/Breisgau (Urteil vom 12.07.2001 - 3 S 74/11, zitiert nach Juris) entschieden haben, ändert die Einfügung des Adjektivs "erheblich" daher nichts an der Unwirksamkeit der Klausel bezüglich der Ausführungsart. Die Unklarheit des Begriffs der "Ausführungsart" wird durch das zusätzlich eingefügte Kriterium der "Erheblichkeit" nicht beseitigt, sondern verstärkt. Bei ihm ungünstiger Auslegung müsste ein Mieter zudem davon ausgehen, dass er - im laufenden Mietverhältnis - auch dann den Vermieter um Zustimmung bitten muss, wenn er etwa Wände in anderer Farbe streichen will, da dies den Charakter einer Wohnung jedenfalls nach durchschnittlichem Verständnis ohne Weiteres "erheblich" verändern kann (LG Freiburg, a.a.O.). Die Kammer folgt dieser Auffassung.

Da die Klausel schon wegen ihrer Unklarheit unwirksam ist, kommt es nicht darauf an, ob sich die Unwirksamkeit auch daraus ergibt, weil sie sich wie eine unzulässige Endrenovierungsklausel auswirkt (Schmidt-Futterer/Langenberg § 538 Rn 172).

Ist die Klausel unwirksam, muss der Vermieter, hier die Klägerin, die Schönheitsreparaturen durchführen. Unstreitig sind seit Mietbeginn (01.04.2003) von der Klägerin keine Schönheitsreparaturen ausgeführt worden. Dass nach jedenfalls sechs Jahren im Jahr 2009 Schönheitsreparaturen erforderlich waren, nachdem der Beklagte das Vorhandensein von Schimmel im Bad und Kinderzimmer angezeigt hatte, liegt auf der Hand. Auf die Frage, ob der Schimmel bauseits oder nutzerbedingt aufgetreten ist, kommt es nicht an, da der Klägerin die Instandhaltungspflicht obliegt. Da die Klägerin als Vermieterin aber unstreitig Ihrer Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen ist, kann der Beklagte nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB die Miete zurückbehalten. Für die Einrede nach § 320 BGB - die neben den Rechten aus § 536 ff. BGB geltend gemacht werden kann - genügt es, dass das Recht besteht, der Mieter muss sich vorgerichtlich nicht darauf berufen (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 543 BGB Rdn. 99). Damit besteht das Zurückbehaltungsrecht jedenfalls ab April 2009, da das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Jahre bestand und - wie ausgeführt - ab diesem Zeitpunkt eine Dekorationspflicht der Klägerin bestand.

Ob wie der Beklagte in der Berufung behauptet, bei der fachgerechten Renovierung einer nahezu 80 qm großen Wohnung ein Aufwand von 3 000,00 Euro anfällt, kann auf sich beruhen. Die Höhe des Betrags, den der Mieter zurückbehalten darf, bemisst sich in entsprechender Anwendung des § 641 Abs. 3 BGB nach dem doppelten Betrag der für die Beseitigung des Mangels erforderlicher Kosten (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht,§ 536 BGB, Rdn. 394, 395 a.m.w.N.). Da eine Schimmelbeseitigung in jedenfalls zwei Räumen zu erfolgen hat und auch die anderen Räume gestrichen werden müssen, schätzt die Kammer nach § 287 ZPO die erforderlichen Kosten auf wenigstens 1.000,00 Euro; dabei sind berücksichtigt die Lohnkosten sowie die Kosten für das Arbeitsmaterial, die mit 12,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche niedrig gegriffen sind. Der Beklagte kann demnach einen Betrag bis zu 2.000,00 Euro zurückbehalten.

Im Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses am 20.08.2010 (Zustellung der Klage) bestand kein kündigungsrelevanter Rückstand. Die der Klageschrift beigefügte Aufstellung gibt überhaupt keinen Aufschluss darüber, wann welche Forderung entstanden und getilgt wurde, der Mietrückstand ist nicht nachvollziehbar dargelegt.

Erst mit dem in erster Instanz nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2010 hat die Klägerin den Mietkontoauszug per 15.04.2010 vorgelegt. Danach bestand per 31.10.2009 in Rückstand von 1.217,26 Euro, darin enthalten ist der durch rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 31.07.2009 titulierte Mietrückstand von 909.98 Euro (Unterzahlung Februar bis Juni 2009). Der Rückstand per 31.10.2009 von1.217,26 Euro erreicht aber nicht zwei Monatsmieten (611,82 Euro x 2 = 1.223,64 Euro) im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB. Es kann daher auf sich beruhen, ob der von der Klägerin errechnete Rückstand zutrifft und ob die von dem Beklagten gegen die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen erhobenen Einwendungen zutreffen. Was die Zeit nach dem 01.11.2009 angeht, konnte der Beklagte ohnehin einen Teil der Miete zurückhalten, so dass der aus dem Mietkontoauszug per 15.04.2010 ersichtliche Rückstand von 1.532,82 Euro unbeachtlich ist.

Was den Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) BGB angeht, ist zu beachten, dass bis Ende April 2009 lediglich die Miete Für Februar 2009 (71,82 Euro und März 2009 (61,82 Euro) teilweise nicht gezahlt waren. Ab Mai 2009 bestand das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten, so dass der Rückstand eine Monatsmiete nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Das Adjektiv "erheblich" in der Schönheitsreparaturklausel verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung; sie lässt sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung des BGH beantworten.

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AZ: 79 C 193/11 vom 29.06.2011, Amtsgericht Mainz
Mitgeteilt von RA Baumgärtner - Kanzlei Thielen und Kollegen Mainz

In diesem Streitfall geht es um die im wöchentlichen Wechsel zu reinigenden Zugänge bei Leerstand einer Mietwohnung.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Beteiligung an der Räum- und Streupflicht.

Der Kläger ist seit 1995 Mieter der im ersten und zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung.
Die Beklagte ist Vermieterin dieser Wohnung sowie Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung.

Unter § 4 des Mietvertrages haben die Mietvertragsparteien, maschinenschriftlich in das Mietvertragsformular eingetragen, folgendes vereinbart:
"Schneebeseitigung und Streuen bei Glatteis sowie Bürgersteigreinigung übernimmt der Mieter"

Unter § 26 Ziff.1 dritter Absatz ist folgende Regelung enthalten:
"Die Reinigung der gemeinschaftlich benutzten Räume .... hat durch die Mieter in einer wöchentlich wechselnden Reihenfolge zu geschehen. Der hierzu verpflichtete Mieter hat auch den Gehweg und die Zugangswege vor dem Haus von Schnee und Eis zu reinigen und bei Glätte zu streuen..."

Bis Februar war die Erdgeschosswohnung vermietet, seitdem steht sie leer. Von 1995 bis Februar 2010 teilte sich der Kläger mit den Erdgeschossmietern die Reinigung des Bürgersteiges auf.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei nur im im wöchentlichen Wechsel mit dem Mieter der Erdgeschosswohnung bzw. bei Leerstand mit der Vermieterin zur Gehwegreinigung verpflichtet.
Die Beklagte ist der Auffassung, aus der Formulierung "die Schneebeseitigung übernimmt der Mieter" ergebe sich, dass der Mieter, unabhängig von einer Vermietung der Erdgeschosswohnung, zur umfassenden Gehwegreinigung verpflichtet sei.

Das Amtsgericht Mainz hat am 12.08.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2011 für Recht erkannt:

  • Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Bürgersteige und Hauszugänge im wöchentlichen Wechsel mit dem Kläger zu reinigen, von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
  • Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Rechtanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.06.2011 zu zahlen.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat aufgrund § 4 des Mietvertrages i.V. § 26 Ziff.1 Abs. 3 der Hausordnung einen Anspruch darauf, dass sich die Beklagte im wöchentlichen Wechsel an der Reinigung der Bürgersteige und Hauszugänge des Anwesens beteiligt.
Grundsätzlich obliegen Reinigungs-, Räumungs- und Streupflichten dem Vermieter als Eigentümer. Gemäß § 4 des Mietvertrages i.V. § 26 Ziff.1 Abs. 3 der Hausordnung hat der Vermieter dem Kläger die Räum- und Streupflicht anteilig für die von ihm angemietete Wohnung übertragen. § 4 des Mietvertrages ist keinesfalls so auszulegen, dass der Mieter, unabhängig von der Vermietung der Erdgeschosswohnung, für die Freihaltung der Bürgersteige und Hauszugänge ganzjährig allein verpflichtet ist.
Willenserklärungen sind nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verstehen muss und darf.
Willenserklärungen sind nach Treu und Glauben ( § 242 BGB ) so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verstehen muss und darf. In Verbindung mit § 26 Ziff. 1 Abs.3 der Hausordnung konnte der Kläger die Regelung unter § 4 nur so verstehen, dass ihm die Räum- und Streupflicht lediglich anteilig für seine eigene Wohnung auferlegt wird. Nicht jedoch muss er damit rechnen, von Vermieterseite auch für den Fall des Leerstandes der Erdgeschosswohnung in Anspruch genommen zu werden.
Es kann nicht das Risiko des Mieters sein, ob der Vermieter eine weitere Mietwohnung im selben Haus vermieten kann oder nicht. Mietvertraglich wurde daher nur eine Räum- und Streupflicht des Mieters im wöchentlichen Wechsel mit einer weiteren Partei vereinbart.
Bei Vermietung der Erdgeschosswohnung kann dies bei entsprechender vertraglicher Überwälzung auf den Mieter der Mieter der Erdgeschosswohnung sein, ansonsten bleibt es - wie im vorliegenden Fall - bei der originären Zuständigkeit des Vermieters.

Der Klage war daher stattzugeben.

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AZ: 3 S 149/10 vom 06.04.2011, Landgericht Mainz
AZ: 80 C 84/10 vom 16.09.2010 AG Mainz
Mitgeteilt von RA Baumgärtner - Kanzlei Thielen und Kollegen Mainz

Die Parteien streiten in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Mainz um eine Räumung wegen Eigenbedarfskündigung zu Gunsten der geschiedenen Schwägerin und deren minderjährigen Tochter.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz hat am 06.04.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2011 für Recht erkannt:

  • Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 16.09.2010 wird zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Sie trägt die Kosten des Verfahrens.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage der Kläger auf Räumung der von der Beklagten gemieteten Wohnung abgewiesen.
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Für die Bestimmung des Kreises der durch § 553 Abs.2 Nr. 2 BGB privilegierten Familienangehörigen ist bei entfernten Verwandten ein zusätzliches Kriterium heranzuziehen, das auf die konkrete persönliche und soziale Bindung zwischen dem Vermieter und seinen Angehörigen im Einzelfall abstellt. Dass eine solche Einschränkung bei entfernten Verwandten aufgrund des Gesetzeszwecks, nämlich Kündigungsschutz des Mieters, geboten ist, entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Je weitläufiger der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft ist, umso enger muss die über die bloße Tatsache der Verwandtschaft oder Schwägerschaft hinaus gehende persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und dem Angehörigen im konkreten Einzelfall sein, um eine Kündigung wegen des Wohnbedarfs eines Angehörigen zu rechtfertigen. Das Gesetz erlaubt die Kündigung von Mietverhältnissen wegen des Wohnbedarfs von Familienangehörigen, weil es davon ausgeht, dass innerhalb der Familie aufgrund enger Verwandtschaft ein Verhältnis persönlicher Verbundenheit und gegenseitiger Solidarität besteht, das die Privilegierung einer Kündigung zu Gunsten von Familienangehörigen rechtfertigt. Vom Bestehen einer solchen familiären Verbundenheit und Solidarität, die nicht im Einzelfall nachgewiesen sein muss, ist nicht nur bei Geschwistern auszugehen, sondern auch bei deren Kindern, d.h. den leiblichen Nichten und Neffen des Vermieters (BGH, NJW 2010, 1290 f. m. w. N.).
Im Kündigungsschreiben vom 05.11.2009 haben die Kläger angegeben, sie benötigten die Wohnung für die geschiedene Schwägerin und deren elfjährige Tochter. Die Zeugin ist die Schwägerin des klägerischen Ehemanns, die mit dessen Bruder verheiratet war. Die elfjährige Tochter ist die Nichte. Letztere gehört nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den privilegierten Verwandten. Zu diesen privilegierten Verwandten zählt die frühere Schwägerin nicht. Dies nur dann, wenn ein besonders enger Kontakt zu dem Vermieter besteht. (BGH, NJW-RR 2009, 882, m. w. N.). An die Beurteilung, ob die ein solcher enger Kontakt besteht, sind insbesondere dann, wenn es sich um einen früheren Schwager oder wie hier, Schwägerin, handelt, strenge Anforderungen zu stellen. Ob sich vorliegend daraus, dass er Eigenbedarf für eine privilegierte Verwandte, wie hier die Nichte, die allerdings noch minderjährig ist, geltend gemacht wird und diese nicht ohne ihre Mutter, die ihrerseits nicht privilegiert ist, etwas anderes ergeben könnte, kann dahinstehen. Das Amtsgericht ist jedenfalls von einem besonderen Näheverhältnis zwischen Schwägerin und Klägerin nicht ausgegangen. Letztlich kann das aber auf sich beruhen.
Voraussetzung für die Kündigung nach § 573 Abs.2 Nr.2 BGB ist, dass der Vermieter die Räume benötigt. Die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen oder eine der begünstigten Parteien wohnen zu lassen, reicht aus, wenn hierfür vernünftige Gründe bestehen. Für die Kündigung genügt es, wenn der Vermieter dem Angehörigen eine Wohnung zur Verfügung stellen will, die gegenüber der bisherigen Wohnung Vorteile bietet. Hiervon ist auszugehen, wenn der Angehörige bislang unzureichend untergebracht war. Erforderlich ist dies allerdings nicht. Es gilt der Grundsatz, dass der Vermieter grundsätzlich bestimmen kann, welchen Raumbedarf er für seine Angehörigen als angemessen ansieht (Blank/Börstinghaus, Miete, § 573, Rn, 101, m.w.N.). Das Überlassungsinteresse des Vermieters ist auf seine Ernsthaftigkeit gerichtlich zu überprüfen. Dabei hat das Gericht auch die Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gründe zu untersuchen (BVerfG, NJW 1989, 3007, m.w.N.). Vorliegend bestehen aber keine vernünftigen und nachvollziehbaren Gründe, warum die Kläger die Wohnung an die Zeugin überlassen wollen.
Aufgrund der Beweisaufnahme erster Instanz hat sich ergeben, dass der Wohnbedarf der Zeugin, anders als im Kündigungsschreiben angegeben, nicht aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann entstanden ist. Von ihrem Ehemann hat sie sich bereits im Jahr 2002 getrennt. Seither hatte sie in Mommenheim bei dem Zeugen xxx gewohnt. Erst aufgrund der Trennung von dem Zeugen xxx ist der Wohnbedarf entstanden. Es kann auf sich beruhen, ob diese Darstellung, die die Kläger im Kündigungsschreiben nicht angegeben haben, im Prozess überhaupt nachgeholt werden kann. Denn die Zeugin hat nach der Trennung von dem Zeugen xxx im Oktober 2009 eine neue Wohnung gesucht. Diesen Wohnbedarf hat sie jedoch zwischenzeitlich anderweitig gedeckt. Sie bewohnt seit Ende Juni 2010 eine Wohnung, die von der Größe mit der Wohnung der Kläger vergleichbar ist. Zwar besteht ein Bedarf, wenn der beanspruchte Wohnraum zwar nur unwesentlich größer ist, aber besser zugeschnitten ist und mehr Zimmer aufweist (LG Landau, WM 1993, 678). Auch der rein subjektive Wunsch des Vermieters, die Wohnverhältnisse mit dem Bezug einer gleich großen Wohnung dadurch zu verbessern, dass eine Terrasse benutzt werden kann, kann als Kündigungsgrund ausreichen. Auch diese Angaben sind im Kündigungsschreiben jedenfalls nicht gemacht worden. Ob sie im Prozessverfahren nachgeholt werden können, kann auch hier dahin stehen, denn die Kammer sieht auch diese Beweggründe der Kläger als nicht tragfähig an. Die Zeugin hat in ihrem Lebensmittelpunkt, eine Wohnung gefunden, die derjenigen der Kläger vergleichbar ist. Dass die Zeugin auf Dauer nicht in der jetzigen Wohnung verbleiben möchte, ist dabei ohne belang. Ihr Wohnbedarf ist gedeckt.
Nach vorstehenden Ausführungen kann es auch auf sich beruhen, ob der Beklagten, die sich auf die Sozialklausel berufen hat, ein Umzug nicht zugemutet werden kann, weil sie hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist.
Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10. 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein gesetzlicher Grund hierfür nicht vorliegt.

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AZ: 88 C 534/10 vom 13.01.2011, Amtsgericht Mainz
Mitgeteilt von RA Baumgärtner - Kanzlei Thielen und Kollegen Mainz

In diesem Streitfall geht es um eine Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten und einer zusätzlichen Inanspruchnahme einer Bürgschaft.

Die Parteien streiten um eine unterzeichnete Bürgschaftserklärung für die aus einem Mietverhältnis resultierenden Verbindlichkeiten.

Das Amtsgericht Mainz hat am 13.01.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, aufgrund der am 10.06.2003 unterzeichneten Bürgschaftserklärung für die aus dem Mietverhältnis ihrer Töchter hinsichtlich der Zweizimmerwohnung in Mainz resultierenden Verbindlichkeiten zu zahlen.

Gemäß des zwischen der Hausverwaltungsgesellschaft als Vertreterin der Klägerin und den Töchtern der Beklagten unterzeichneten Mietvertrages hinsichtlich der Mietsache in Mainz, war der Mieter verpflichtet , für die Erhaltung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verbindlichkeiten eine Sicherheit in Höhe von 885 Euro zu zahlen.

Dieser Betrag, dies entspricht der dreifachen Monatsgrundmiete, wurde durch die Mieterinnen, die Töchter der Beklagten unbestritten bezahlt.
Gemäß § 551 Abs. 1 BGB darf eine Mietsicherheit höchstens das dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
Die Art der Sicherheitsleistungen bleibt den Parteien freigestellt. Dies kann als Barkaution oder als Bürgschaft eines Dritten geschehen. Die Sicherheit kann auch in einer Kumulation mehrerer Arten gestellt werden. Dabei ist jedoch die zulässige Obergrenze des § 551 Abs. 1 BGB zu beachten. Mehrere Sicherheiten sind zusammenzurechnen. Sie dürfen insgesamt die Obergrenze gemäß § 551 Abs. 1 nicht übersteigen (Schmidt/Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Auflage 2007, § 551 Rdnr.57;Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2.Auflage, § 551 Rdnr.12 c).

Da die Barkaution unbestritten gezahlt und insoweit auch seitens des Vermieters verwertet wurde, war eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme der Beklagten als Bürgin ausgeschlossen. Mit der Barkaution war bereits die Obergrenze möglicher Sicherheiten ausgeschöpft.

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AZ: 82 C 38/10 vom 17.05.2010, Amtsgericht Mainz
Mitgeteilt von RA Baumgärtner - Kanzlei Thielen und Kollegen Mainz

In diesem Streitfall geht es um Mietminderung wegen Baulärm im Neubaugebiet

Die Parteien streiten um die Rückzahlung restlicher Kaution.
Nach Eigenbedarfskündigung des Beklagten zogen die Kläger Ende Januar 2009 aus der zum Februar 2007 angemieteten ca. 88 qm großen Wohnung aus. Die Wohnung befand sich in einem Neubaugebiet.
Auf der Balkonseite des Wohnzimmers wurde zum Zeitpunkt des Einzuges der Kläger der Rohbau eines Wohnhauses errichtet.Auf der Gaubenseite des Wohnzimmers und gegenüber des daran anschließenden Schlafzimmers vollzog sich nach Einzug der Kläger im Jahre 2008 der Bau eines weiteren Wohnhauses in einer Entfernung von ca. 10m bis 15m, worauf der Beklagte bei Einzug der Kläger nicht hingewiesen hatte. Die Kläger minderten deshalb die Bruttomiete von 850 Euro um 2 x 30% = 469 Euro.

Die Kläger tragen vor:
Die aus dem Aushub und den Rohbauarbeiten des gegenüber von Schlaf- und Wohnzimmer errichteten -weiteren- Wohnhauses resultierenden Staub- und Lärmbelästigungen hätten die Nutzung insoweit erheblich eingeschränkt, als während der Bauzeiten von frühen Morgen bis in den späten Abend diese nicht nutzbar gewesen seien, wobei hinzukomme, dass die Bauarbeiter direkt in das Schlaf- und Wohnzimmer hätten Einsicht nehmen können und deshalb die Rolläden hätten heruntergelassen werden müssen.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Terminniederschrift verwiesen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen

Entscheidungsgründe

  • Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung Ihrer Mietsicherheit aus § 8 Nr. 5 Abs. 1 des Mietvertrages war mit der Auszahlung der 604,33 Euro übersteigenden Summe erfüllt.
  • Die Kläger sind nicht berechtigt, für die Monate Oktober und November 2008 469,00 Euro Mietminderung einzubehalten, da die Mietsache in diesem Zeitraum nicht mangelbehaftet i.S.d. §536 Abs1 Satz 1 BGB war.
    Denn ist - wie hier - bereits bei Abschluss des Mietvertrages erkennbar, dass im Hinblick auf die ältere Bausubstanz mit Bautätigkeit in weiterer räumlicher Umgebung des Mietobjektes gerechnet werden muss, so ist eine Mietminderung wegen der mit der Bauarbeiten verbundenen Lärm- und Schmutzemissionen nicht gerechtfertigt (KG, Urteil vom 03.06.2002, Az.: 8 U 74/01, zitiert nach juris).
    Der Vermieter schuldet nur die Nutzung einer Wohnung in einem Baugebiet- mit allen damit einhergehenden üblichen Belästigungen.
  • Bei Abschluss des Mietvertrages war beiden Parteien bewusst, dass Vertragsgegenstand eine Wohnung in einem Neubaugebiet ist. Das ergibt sich nicht zuletzt aus den in Augenschein genommenen Bildern der Wohnumgebung. Die von den Klägern vorgetragenen Belästigungen halten sich in üblichen Rahmen der Errichtung eines Wohnhauses. Das gilt insbesondere auch für die Einsehbarkeit ihrer Wohnräume aus einer Distanz von 10 m bis 15 m, da bis zu dieser Höhe Bautätigkeit zu erwarten war.
  • Dem Kläger bliebe allenfalls eine Mietminderung für über die normale Belästigung im Rahmen des Baus eines Wohnhauses hinausgehende Beeinträchtigungen. Solche haben sie aber gerade nicht vorgetragen.

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AZ: 31 C 104/08 vom 16.03.2010, Amtsgericht Bingen
Mitgeteilt von RA Baumgärtner - Kanzlei Thielen und Kollegen Mainz

In diesem Streitfall geht es um das Wiederanbringen einer Markise, welche aufgrund einer Dämmung des Hauses entfernt werden musste.

Die Kläger sind Mieter einer im ersten Obergeschoss liegenden Wohnung. Im Mietvertrag befindet sich eine Regelung, wonach bauliche Veränderungen, Um- und Einbauten, insbesondere Änderungen der Installation, Anbringung von Außenjalousien, Markisen usw. nur vorgenommen werden dürfen, wenn der Vermieter vorher eingewilligt hat. Die Kläger begehren die Einwilligung des Beklagten in die Anbringung einer Markise, der Beklagte verweigert diese.
Die Kläger tragen vor, die streitgegenständliche Markise sei bereits bei Beginn des Mietverhältnisses mit Einverständnis des Beklagten angebracht worden und zwecks Anbringung einer Dämmung entfernt worden. Bereits aufgrund dessen sei der Beklagte verpflichtet, die Wiederanbringung der Markise zu dulden. Darüber hinaus sei die Markise erforderlich um den Balkon sinnvoll nutzen zu können. Den Klägern könne nicht zugemutet werden ständig die Rolläden herunter zu lassen. Alternative Sonnenschutzmöglichkeiten, wie Sonnenschirme oder ein Sonnensegel seien ungeeignet, da der Balkon zu schmal sei. Im übrigen bestünde ein Risiko bei Wind. Die Anbringung der Markise sei möglich ohne die Dämmung zu beschädigen. Auch passe diese optisch zur Fassade. Bei Auszug sei die Wiederherstellung des alten Zustandes ohne weiteres möglich, so dass keine Nachteile für den Vermieter zu befürchten seien.

Die Kläger beantragen,

  • den Beklagten zu verurteilen, die Einwilligung zu erteilen, dass die Kläger fachgerecht und ohne Kostenbeteiligung des Beklagten eine Markise über ihren Balkon wieder anbringen dürfen.
  • den Beklagten zu verurteilen, die Ausführung der hierzu erforderlichen Arbeiten an der Fassade des Hausanwesens oberhalb der Mietwohnung gemäß Klageantrag zu dulden.
  • den Beklagten zu verurteilen, zur Entlastung der Kläger an ihren Rechtsanwalt die entstandenen Kosten nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten gegenüber ihrem Rechtsanwalt freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
  • die Klage abzuweisen.
  • Er trägt vor, ein Einverständnis des Beklagten mit einem Anbringen der Markise bei Beginn des Mietverhältnisses habe nicht bestanden. Über dieses Thema sei nicht gesprochen worden. Auch habe der Beklagte bei früheren Besuchen nicht bemerkt, dass eine Markise angebracht worden sei. Es bestünde auch kein Anspruch auf Anbringung einer Markise.
    Der Balkon befinde sich in Ostlage. Die Kläger könnten Rolläden betätigen und nachmittags wäre der Balkon durch das Haus beschattet. Alternative Sonnenschutzmöglichkeiten seien Sonnenschirme oder Sonnensegel. Auch könnten die Kläger den Garten benutzen.
    Durch die Markise werde die neu angebrachte Dämmung beschädigt und es liege eine optische Beeinträchtigung vor.
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
  • Der Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen, dass die Kläger fachgerecht und auf ihre Kosten eine Markise, Länge 4 m, an der Fassade des Anwesens, über dem dem Balkon der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung anbringen. Die Montage hat an zwei Ankerpunkten mit einem Abstandsmontagesystem zu erfolgen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses haben die Kläger die Markise auf ihre Kosten fachgerecht zu demontieren. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Ausführung der für die Anbringung erforderlichen Arbeiten zu dulden.
  • Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits
Entscheidungsgründe
  • Den Klägern steht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung zur Anbringung einer Markise an der Fassade über dem Balkon der angemieteten Wohnung zu. Dementsprechend ist der Beklagte auch verpflichtet, die Anbringung der Markise zu dulden.
  • Der Beklagte hat angegeben, von den Klägern nicht um Erlaubnis zur Anbringung einer Markise gebeten worden zu sein und auch anlässlich seiner Besuche keine Markise bemerkt zu haben. Jedoch ist der Beklagte nach Auffassung des Gerichts dennoch verpflichtet, der Anbringung der Markise zuzustimmen.
    Die Anbringung der Markise wird vom Recht der Kläger auf vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung umfasst. Insoweit sind die Interessen der Kläger als Mieter und diejenigen des Beklagten als Vermieter abzuwägen.
    Für die Kläger steht im Vordergrund ein effektiver Sonnenschutz und eine uneingeschränkte Nutzung des Balkons der von ihnen angemieteten Wohnung. Da dieser unbestritten lediglich 1,5 Meter breit ist, scheidet ein Sonnenschutz, der darauf aufgestellt werden müsste, wie beispielsweise Sonnenschirme, bereits aus. Eine vernünftige Nutzung des Balkons wäre dann allein schon aus Platzgründen nicht mehr möglich.
  • Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, die Rolläden zur Beschattung der Wohnung zu verwenden. Zum einen führt dies zu einer vollständigen Verdunkelung der Wohnung, so dass auch tagsüber Licht eingeschaltet werden müsste und zum anderen beschatten diese lediglich die Wohnung, nicht aber den Balkon. Nicht entscheidend ist, ob es sich hierbei um eine reine Südlage des Balkons, eine Ostlage oder eine Südostlage handelt. Der Beklagte kann die Kläger auch nicht darauf verweisen, sie könnten den Garten nutzen.
    Der Balkon gehört zu der von ihnen angemieteten Wohnung und es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, auch diesen Balkon nutzen zu können.
  • Eine Abwägung der Interessen des Klägers auf effektiven Sonnenschutz und des Beklagten auf optisch unbeeinträchtigte Fassade und unbeeinträchtigte Dämmung führt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Kläger überwiegen.

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AZ: 88 C 241/08 vom 22.10.2009, Amtsgericht Mainz
Mitgeteilt von RA Baumgärtner - Kanzlei Thielen und Kollegen Mainz

Im vorliegenden Fall streiten zwei Mieter wegen Katzenhaltung im gleichen Mietshaus bei einer Katzenallergie.
Die Klägerin ist aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 30.11.1998 Mieterin einer im Vorderhaus eines Anwesens in Mainz im 4. Obergeschoss gelegenen Wohnung.
Mit weiterem Mietvertrag vom 31.05.2001 mietete sie zusammen mit ihrem Partner im Vorderhaus desselben Anwesens das gesamte 5. Obergeschoss.
Die Beklagten bewohnen mit ihrer derzeit 7-jährigen Tochter die im selben Anwesen im 3. Obergeschoss gelegene Wohnung. Im Juli 2007 schafften sie sich einen Kater als Haustier an, der ausschließlich in ihrer Wohnung gehalten wird.
Die Klägerin erfuhr davon im September 2007. Sie widersprach der Haustierhaltung gegenüber der die Vermieterin vertretenden Hausverwaltung. Die Beklagten wiederum baten die Hausverwaltung um schriftliche Genehmigung der Haustierhaltung, was diese bis zur Klärung der Rechtslage ablehnte.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Entfernung des Katers aus dem Anwesen.
Die Klägerin trägt vor:
Sie leide an einer hochgradigen Katzenallergie. Die Haltung des Katers im Haus stelle deshalb eine Gesundheitsgefährdung für sie dar. Seit der Anschaffung des Katers seien bei ihr verstärkt Symptome der Allergie aufgetreten. Zwischen der Wohnung der Beklagten im 3. Obergeschoss und ihrer Wohnung im 5. Obergeschoss bestehe ein Verbindungsschacht (sogenannte Kölner Lüftung), durch den sich das Katzenallergen ebenfalls verbreiten könne.
Die Beklagten tragen vor:
Bei der Klägerin träten keine auf die Haltung des Katers rückführenden Symptome einer Katzenallergie auf. Eine direkte Verbindung zwischen ihrer -der Beklagten- Wohnung und der der Klägerin bestünde nicht, auch nicht über einen Lüftungsschacht.
Die Vermieterin beziehungsweise deren Hausverwaltung habe keine Einwände gegen die Haltung des Katers.
Im Erdgeschoss des Anwesens befinde sich ein Versicherungsbüro. Dessen Inhaber halte zu Hause mehrere Katzen und bringe dadurch regelmäßig Katzenhaare mit in das Anwesen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 18.11.2008 und vom 11.08./24.09.2009 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen sowie durch Vernehmung des behandelnden Arztes des Klägers als Zeuge.

Die Klage ist unbegründet.

Die Entscheidungsgründe:

  • Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der Katzenhaltung im Hausanwesen beziehungsweise Entfernung des Katers aus dem Anwesen gegen den Beklagten zu.
  • Ein mietvertraglicher Anspruch (Vermieter/Beklagte) in Verbindung mit § 328 BGB scheidet nach Auffassung des Gerichts aus.
  • Vereinbarungen der Beklagten mit der Vermieterin stellen hinsichtlich der Tierhaltung keinen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB dar. Dies ergibt sich aus den Umständen des Vertrags. Der Vertrag zu Gunsten Dritter ist eine atypische Vertragsgestaltung. Ergibt sich durch Auslegung nicht klar, dass der Dritte einen Anspruch erwerben soll, ist im Zweifel vom Gegenteil auszugehen. Im einzelnen ist zwar nicht ausgeschlossen, dass aus einem Mietvertrag Unterlassungsansprüche zu Gunsten der anderen Mieter eines Hauses erwachsen.
  • Inwieweit die Klägerin aufgrund der Tierhalterklausel gegenüber ihrer Vermieterin im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung Ihrer Wohnung einen Anspruch hätte, den Beklagten die Tierhaltung zu untersagen, und ob die Tierhalterklausel, so sie gleichermaßen im Mietvertrag mit den Beklagten besteht, dem Transparenzangebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB entspricht, bedarf vorliegend keiner Erörterung.
  • Auch sonstige Ansprüche der Klägerin, insbesondere ein Unterlassungsanspruch gemäß § 862 Abs. 1 BGB, gegen den Beklagten bestehen nicht. Zwar ist die Klägerin als unmittelbare Besitzerin beziehungsweise Mitbesitzerin der Wohnungen im 4. und 5. Obergeschoss mögliche Berechtigte eines Anspruchs wegen Besitzstörung gegenüber anderen Mietern des Hauses. In der Immission von Feinstaub mit Katzenallergenen kann eine Besitzstörung liegen. Dass die Klägerin an einer hochgradigen Katzenallergie leidet, erachtet das Gericht durch das Sachverständigengutachten als erwiesen.
  • Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen, lässt sich zur Überzeugung des Gerichts allerdings nicht feststellen, dass eine konkrete, durch den Kater der Beklagten kausal verursachte Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt. Weder das schriftliche Sachverständigengutachten noch die Aussage des Zeugen erbringen hinreichenden Beweis für eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung.
  • Nach alledem erachtet das Gericht eine kausal auf das Vorhandensein des Katers der Beklagten zurückzuführende konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin nicht als erwiesen, so dass ein allein gemäß § 862 Abs. 1 BGB möglicher Unterlassungsanspruch ausscheidet.
  • Der Klägerin steht mithin auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagten zu.

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AZ: 88 C 440/008 vom 06.01.2009, Amtsgericht Mainz
Mitgeteilt von RA Baumgärtner - Kanzlei Thielen und Kollegen Mainz

Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um Räumung eines Wohnhauses nach einer Eigenbedarfskündigung.
Der Beklagte bewohnt seit 30.12.1997 das von der Mutter des Klägers gemietete Einfamilienhaus. Mit einem dem Beklagten unstrittig zugegangenen Schreiben vom 27.05.2007 kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 15.03.2008. Der Kläger führt in dem Kündigungsschreiben unter anderem aus:
In meiner beruflichen Situation hat sich eine wesentliche Änderung ergeben, so dass ich mich entschieden habe, mit meiner Familie nach Mainz zurückzukehren. Ich muss Ihnen daher aus dem Grund des Eigenbedarfs kündigen. Das Kündigungsschreiben enthält sodann Ausführungen zu dem zur Zeit vorhandenen Wohnraum des Klägers. Zusätzlich führt der Kläger aus, dass die Anmietung eines Hauses nicht in Betracht kämen, da er keine finanziellen Verpflichtungen eingehen wolle und es nicht sinnvoll sei , erhaltene Miete zu versteuern und aus dem versteuerten Einkommen dann seinerseits Miete zu zahlen. Es sei darüber hinaus dem Kläger wichtig, in den eigenen vier Wänden zu wohnen.

Die anwaltlich vertreten Beklagten haben durch Anwaltschreiben vom 22.09.2007 zunächst den Erhalt der Kündigung bestätigt und ausgeführt, zur Wirksamkeit und Akzeptanz der Eigenbedarfskündigungen zunächst keine Erklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 13.03.2008 wiesen die Beklagten die Eigenbedarfsküdigung sodann zurück und bestritten den geltend gemachten Eigenbedarf.
Unter anderem verhandelten die Parteien dann im Frühjahr 2007 über einen Verkauf des streitgegenständlichen Hauses, welcher aber wegen unterschiedlicher Preisvorstellungen nicht zu Stande kam.
Mit Anwaltsbrief vom 02.12.2008 hat der Kläger eine weitere Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen.
Mit einer Klage vom 19.09.2008, bei Gericht eingegangen am 22.09.2008, beantragt der Kläger die Beklagten zur Räumung des streitgegenständlichen Hauses zu verurteilen.

Das Amtsgericht Mainz entschied auf Abweisung der Klage.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Wohnhauses gegenwärtig nicht zu. Die Beklagten sind aus dem zwischen Mutter des Klägers und den Beklagten im Jahre 1997 geschlossenen Mietvertrag zum Besitz des Hauses berechtigt. Der Mietvertrag wurde durch die hier streitgegenständliche Kündigung des Klägers vom 27.05.2007 nicht beendet, weil diese Kündigung die nach der Vorschrift des § 573 Abs. 3 BGB an eine Eigenbedarfskündigung zu stellende Begründungserfordernisse nicht erfüllt.

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AZ: 82 C 539/008 vom 21.08.2009, Amtsgericht Mainz
Mitgeteilt von RA Baumgärtner - Kanzlei Thielen und Kollegen Mainz

In dem hier vorliegenden Fall klagte der Vermieter auf Räumung einer Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung.
Der Beklagte bewohnt seit 1991 die streitgegenständliche Wohnung. Der Kläger ist durch Erwerb dieser Wohnung in das Mietverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Im November 2007 kündigte der Kläger die Wohnung wegen Eigenbedarf. Die Kündigung wurde damit begründet, dass der Sohn des Klägers die Wohnung benötige, da er noch bei seinen Eltern wohne und trotz seines Alters von 22 Jahren mit seinem 18jährigen Bruder ein Zimmer teilen müsse.

Das Amtsgericht Mainz entschied auf Abweisung der Klage. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidungsgründe:

  • Die Klage ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
  • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gegen den Beklagten aus § 546 BGB.
  • Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wurde nicht durch das Kündigungsschreiben wirksam beendet.
  • Denn das Kündigungsschreiben entspricht nicht den Anforderungen des § 573 Abs.3 BGB, wonach die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters im Kündigungsschreiben anzugeben sind. Nach den Angaben des Kündigungsschreibens wird die Kündigung auf Eigenbedarf (§ 573 ANr.2 BGB) gestützt. Insoweit wird dort angegeben, dass der 21jährige Sohn des Klägers noch gemeinsam mit seinem 18jährigen Bruder ein Zimmer in der elterlichen Wohnung bewohne und er aufgrund seines Alters nunmehr eine eigene Wohnung beziehen wolle.
  • Ausweislich des von Klägerseite vorgelegten Mietvertrags entsprachen diese Angaben jedoch nicht der Wahrheit.
  • Aufgrund dieser falschen Angaben war für den Beklagten nicht nachvollziehbar, ob vernünftige und billigenswerte Gründe geltend gemacht wurden.
  • Aufgrund der Diskrepanz zwischen der Sachverhaltsdarstellung im Kündigungsschreiben und den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Sohnes ist auch ein Eigenbedarf für denselben nicht ersichtlich. Denn nach eigenem Vortrag bewohnt er nunmehr eine 1-Zimmer-Wohnung, so dass nicht ersichtlich ist, dass er noch einen weiteren Wohnbedarf hätte.

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