Abrechnung prüfen
Mieter haben das Recht, ihre Betriebskostenabrechnung auf Herz und Nieren zu prüfen. Dazu gehört nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz auch, dass sie Einsicht in die zugrunde liegenden Verträge, Versicherungspolicen, Rechnungen oder Bescheide nehmen können. Der Vermieter muss diese Belegkontrolle ermöglichen, zum Beispiel in seinem Büro. Hier darf der Mieter die Belege auch abfotografieren. Der Vermieter kann dies nicht verweigern, entschied beispielsweise das Amtsgericht München (412 C 34593/08).
Damit sei das Anfertigen von Ablichtungen von Belegen mit allgemein üblichen technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren, letztlich nicht anders zu beurteilen als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften. Es sei treuwidrig, den Mieter auf das mühsame und zeitaufwendige Anfertigen handschriftlicher Notizen oder sogar Abschriften zu verweisen. Solange der Vermieter die Prüfung der Abrechnung beziehungsweise die Einsicht in die Originalbelege nicht ermöglicht, muss der Mieter keine Nachforderungen zahlen.
Zu einer Belegkontrolle im Vermieterbüro darf der Mieter auch eine weitere Person mitbringen oder von vorn herein einen Dritten, zum Beispiel den Mieterverein, mit der Durchsicht der Unterlagen beauftragen.
Allerdings haben Mieter keinen Anspruch auf Zusendung der Rechnungsunterlagen in Kopie. Dies könnten Sie - so der DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung e.V. - nur fordern, wenn die Belegkontrolle im Vermieterbüro unzumutbar wäre (BGH VIII ZR 78/05 und BGH VIII ZR 71/06).
Heizkosten sparen
Auch in diesem Winter müssen die Mieter werden wieder tief in den Geldbeutel greifen müssen. 2011/2012 wird das Heizen noch teurer, prognostiziert der DMB-Mieterschutzverein Mainz. Doch schon mit wenig Aufwand kann viel Geld gespart werden:
Mietkaution
Bei Beginn des Mietverhältnisses fordern Vermieter in aller Regel eine Mietsicherheit oder Mietkaution von ihren Mietern. Die Mietsicherheit darf nach Paragraph 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) höchstens drei Monatsmieten betragen, ohne Betriebskostenvorauszahlungen.
Nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz und Umgebung e.V. ist eine Mietsicherheit von drei Monatsmieten eine absolute Obergrenze, die unabhängig von der gewollten oder vereinbarten Mietdauer gilt. Auch wenn das Mietverhältnis zeitlich befristet ist, zum Beispiel auf ein Jahr, kann eine Mietsicherheit in Höhe von drei Monatsmieten vereinbart werden.
Das Gesetz bestimmt keine Pflicht, Mietsicherheiten zu fordern oder zu zahlen. Nur für den Fall, dass sich Mieter und Vermieter auf die Stellung einer Mietsicherheit geeinigt haben, legt Paragraph 551 BGB fest, welche Kriterien zu beachten sind. Die Vorgaben gelten für alle Wohnraummietverhältnisse, auch für Untermietverträge:
Danach kann die Mietsicherheit in drei Monatsraten gezahlt werden. Der erste Teilbetrag wird mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter muss den erhaltenen Kautionsbetrag auf ein Sonderkonto legen und mindestens mit den üblichen Sparzinssätzen verzinsen.
Andere Formen der Mietkaution lässt das Gesetz ausdrücklich zu, zum Beispiel Sparbuchverpfändungen oder Bürgschaften. Voraussetzung ist aber auch hier immer, so der DMB-Mieterschutzverein Mainz, dass die Mietsicherheit höchstens drei Monatsmieten beträgt. Dagegen sind Vereinbarungen von Mietern und Vermietern über eine niedrigere Mietkaution, zum Beispiel in Höhe von einer oder zwei Monatsmieten immer zulässig.
Recht auf Heimatsender über Satellitenschüssel
Ausländische Mieter haben ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an einer Satellitenschüssel oder Parabolantenne, um Fernsehprogramme aus ihrer Heimat sehen zu können. Laut Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 67/08) sind Vermieter verpflichtet, eine Satellitenschüssel zu genehmigen, wenn über den Kabelanschluss kein Sender aus der Heimat des Mieters empfangen werden kann.
Nach Auskunft des DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung e.V. argumentierte die Vermieterin, dass die Mieter - türkische Kurden - per Kabelanschluss türkisches Fernsehen empfangen konnten, mittels zweier Zusatzpakete insgesamt neun Programme. Somit sei eine zusätzliche Satellitenschüssel nicht gerechtfertigt. Die Mieter argumentierten, sie könnten keinen Sender mit kurdischen Inhalten und in kurdischer Sprache empfangen. Dieses Interesse erkannte der Bundesgerichtshof an. Er verpflichtete - so der DMB-Mieterschutzverein Mainz - die Vermieterin, der Installation einer Satellitenschüssel zuzustimmen, unter der Voraussetzung, dass die Mieter sich um eine notwendige Versicherung und um eventuell anfallende Rückbaukosten kümmerten.
Auch die Vermieterzweifel, ob der Inhalt der kurdischen Programme verfassungkonform sei, waren nicht entscheidend, da der Sender eine dänische Lizenz vorweisen kann. Fernsehprogramm aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dürften grundsätzlich weiterverbreitet werden, erklärte der Bundesgerichtshof.
Weihnachtsschmuck in der Wohnung erlaubt
Nach Auskunft des DMB-Mieterschutzvereins Mainz und Umgebung e.V. haben Mieter das Recht die eigene Wohnung, Fenster und Balkon in der Vorweihnachtszeit je nach Geschmack und Phantasie zu dekorieren. Außerhalb der eigenen Wohnung sind jedoch gewisse Grenzen zu beachten. Der Weihnachtsschmuck muss richtig gesichert werden, so dass auch bei Wind und Sturm Weihnachtsmänner oder Tannenbäume nicht abstürzen und Passanten gefährden können.
Der Mieter muss den Vermieter fragen, wenn er einen großen Weihnachtsmann oder ähnliches an der Außenfassade anbringen will. Wenn die Fassade dazu angebohrt oder die Ansicht des Hauses verschlechtert wird, muss der Vermieter dies nicht erlauben. Hier spielt jedoch nicht nur der persönliche Geschmack des Vermieters eine Rolle, sondern auch die örtlichen Gegebenheiten. Stehen bei den Nachbarn schon Weihnachtsmänner oder ist der Weihnachtsschmuck im Hinterhof von außen nicht sichtbar angebracht, kann der Vermieter nicht allein mit dem Argument, das Haus werde optisch verschandelt, ein Verbot aussprechen.
Der DMB-Mieterschutzverein Mainz weist darauf hin, dass auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist. So sollte niemand durch helle, blinkende Lichter am Schlafen gehindert werden. Geschieht dies doch, dann kann der Nachbar sich wehren und zum Beispiel verlangen, die Lichter ab 22.00 Uhr auszuschalten. Bei schwerwiegenden nächtlichen Störungen hat er das Recht, die Miete zu mindern. Auch im gemeinsamen Hausflur sind der Weihnachtsfreude Grenzen gesetzt: Weihnachtliche Duftsprays - egal ob Tanne, Vanille oder Zimt - dürfen nicht im ganzen Haus versprüht werden, da hier das Zusammenleben beeinträchtigt wird entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (3 Wx 98/03). Bunte Adventskränze sind jedoch erlaubt, so das Landgericht Düsseldorf (Az: 25 T 500/89).
Fristlose Kündigung, weil Wohnung krank macht
Wenn der Schimmelpilzbefall in der Wohnung zu einer lebensgefährlichen Erkrankung führt, dürfen die Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen und die Miete um 100 Prozent mindern, entschied das Landgericht Berlin (65 S 345/07).
Mutter und Tochter waren nach Darstellung des DMB-Mieterschutzvereins Mainz und Umgebung e.V. aufgrund des Schimmelpilzbefalls in der Wohnung lebensgefährlich an einer Lungenentzündung erkrankt. Die Mutter musste im Krankenhaus reanimiert werden und lag drei Tage lang im Koma. Die Tochter erlitt ebenfalls eine erhebliche Lungenentzündung mit Bauchfellbeteiligung. Ein Sachverständigengutachten belegte, dass die lebensgefährlichen Erkrankungen durch die in der Wohnung befindlichen Schimmelpilze hervorgerufen wurden.
In einer derartigen Situation ist es dem Mieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen oder zunächst eine Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung zu fordern, entschieden die Berliner Richter. Die Mieter können sofort fristlos kündigen und ausziehen. Die Mieter waren auch berechtigt, die Miete auf "Null" zu mindern, das heißt, die Mietzahlungen vollständig einzustellen, obwohl nicht alle Räume gleichmäßig stark von Schimmelpilzen befallen waren.
Nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz wurde vor Gericht nicht abschließend geklärt, wer die Verantwortung für den Schimmelpilzbefall hatte. Die Argumente des Vermieters, die Mieter hätten den Schimmelpilz durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten selbst verursacht, griffen jedoch nicht durch. Der Vermieter, so auch das Landgericht Berlin, müsse nachweisen, dass keine Baumängel für die Schimmelpilzbildung verantwortlich seien. Einen derartigen Nachweis habe er nicht geführt, so dass es auf die Frage des Heizens und Lüftens gar nicht ankäme.
Wohnungsrückgabe
Am Ende der Mietzeit muss der Mieter die Wohnung zurückgeben. Das bedeutet nach Angaben des DMB-Mieterschutzvereins Mainz, die Mieter müssen ausziehen, Wohnung, Keller, Speicher und Garage leer räumen, alle Schlüssel zurückgeben und, soweit nicht anders vereinbart, Einbauten entfernen und bauliche Veränderungen rückgängig machen. Außerdem müssen von Mietern herbeigeführte Schäden beseitigt und je nach Vertragsgestaltung eventuell auch Renovierungsarbeiten durchgeführt werden.
Lässt der Mieter diverse Einrichtungsgegenstände oder privates Eigentum in der Wohnung zurück oder bleiben in der Garage alte Autoreifen liegen und im Keller zwei Fahrräder, darf der Vermieter diese Gegenstände nach Darstellung des DMB-Mieterschutzvereins Mainz und Umgebung e.V. nicht einfach vernichten oder wegwerfen. Grundsätzlich ist er verpflichtet, die Sachen aufzubewahren.
Je nach Umfang und Wert der zurückgelassenen Gegenstände muss der Vermieter das Mietereigentum etwa zwei Monate aufbewahren. Um ein Haftungsrisiko auszuschließen, sollte der Vermieter in dieser Zeit den Mieter auffordern, seine Sachen kurzfristig abzuholen. Gleichzeitig sollte der Vermieter die Beseitigung ankündigen und den Wert der zurückgelassenen Gegenstände abschätzen. Steht die Wohnung noch halb voll mit Mietereigentum und kann die Wohnung nicht weiter vermietet werden, kann der Vermieter von seinem früheren Mieter eine Nutzungsentschädigung fordern.
Müll, Abfall bzw. wertlose Gegenstände kann der Vermieter dagegen immer auf Kosten des Mieters durch den Sperrmüll abfahren lassen.
Start der Heizsaison - Vermieter verantwortlich für Wärme
Jetzt im Herbst beginnt die Heizsaison. Normalerweise werden die Heizungen nicht das ganze Jahr betrieben, deshalb ist in vielen Mietverträgen eine Heizperiode festgelegt, die üblicherweise zum 1. Oktober beginnt. Nach Auskunft des DMB-Mieterschutzvereins Mainz ist der Vermieter spätestens ab dieser Zeit zum Heizen verpflichtet.
Zwischen 20 bis 22 Grad Celsius müssen in der Wohnung mindestens erreicht werden. Jedoch gilt dies nicht rund um die Uhr: Ausreichend ist es, wenn die Räume von 6:00 bis 23:00 Uhr entsprechend warm werden. Ist das nicht der Fall liegt ein Mangel vor und eine Mietminderung ist gerechtfertigt. Fällt die Heizung im Winter ganz aus, kann der Mieter fristlos kündigen, informiert der DMB-Mieterschutzverein Mainz und Umgebung e.V..
Nachts ist der Vermieter zur so genannten Nachtabsenkung verpflichtet, er muss also die Heizung zurückzufahren. Dann reichen 18 Grad Celsius aus.
Beim Warmwasser wird in Bad und Küche eine Temperatur von 45 Grad als üblich angesehen. Auch darf es nicht zu lange auf sich warten lassen - spätestens nach zehn Sekunden sollte das Warmwasser aus dem Hahn kommen.
Vermieter muss Möbel abbauen
Will der Vermieter in der Mieterwohnung Reparaturen oder Sanierungsarbeiten durchführen, muss er auch für den notwendigen Auf- und Abbau des Mietermobiliars sorgen, nicht der Mieter selbst, entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin 65 S 62/08).
Nach Darstellung des DMB-Mieterschutzvereins Mainz musste der Vermieter in der Zwei-Zimmer-Wohnung des Mieters Feuchtigkeits- und Bauschäden beseitigen. Er machte den Beginn der Arbeiten davon abhängig, dass der Mieter "Baufreiheit"S schafft, also in seiner vollgestellten Wohnung Möbel abbaut, umrückt usw.
Hierzu ist der Mieter nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht verpflichtet. Der Mieter muss die notwendigen Arbeiten in seiner Wohnung lediglich dulden, ihn trifft aber keine Mitwirkungspflicht daran. Es ist Sache des Vermieters, die notwendigen Auf- und Abbauarbeiten von Möbeln vorzunehmen. So lange der Vermieter mit den Reparatur- und Sanierungsarbeiten nicht beginnt, kann der Mieter nach Informationen des DMB-Mieterschutzvereins Mainz und Umgebung e.V. die Miete mindern.
Aufzugskosten in der Betriebskosten-Abrechnung
Mieter müssen keine Kosten für einen Aufzug zahlen, wenn sie ihre Wohnung mit dem Aufzug gar nicht erreicht können. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 128/08) und wies die Klage der Vermieterin zurück, die die Nachzahlung der Betriebskosten für den Aufzug verlangte.
Nach Darstellung des DMB-Mieterschutzvereins Mainz wohnt die Mieterin im vierten Obergeschoss im hinteren Quergebäude einer größeren Wohneinheit. Einen Aufzug gibt es aber nur im Vorderhaus. Mit ihm können die Wohnungen im Quergebäude nicht erreicht werden. Die Mieterin weigerte sich deshalb jahrelang, die in den Betriebskosten-
Abrechnungen enthaltenen Aufzugkosten zu bezahlen.
Die Forderung der Vermieterin auf Nachzahlung lehnte der Bundesgerichtshof ab. Mieter dürfen nicht an Kosten für Einrichtungen beteiligt werden, die anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen sind (BGH VIII ZR 135/03). Entsprechendes müsse gelten, wenn ein Aufzug nur einem Teil der Mieter eines Gebäudes zur Verfügung steht.
Anderes gilt nach Information des DMB-Mieterschutzvereins Mainz und Umgebung e.V. für Erdgeschossmieter, die den Aufzug faktisch nicht nutzen. Sie müssen trotzdem anteilig Betriebskosten für den Aufzug zahlen (BGH VIII ZR 103/06). Dafür sprechen Gründe der Praktikabilität und Transparenz der Abrechnung. Außerdem kann auch der Erdgeschossmieter den Aufzug in seinem Haus nutzen, zum Beispiel für einen Besuch beim Nachbarn.
Rauchen in der Wohnung
Rauchen ist in der Mietwohnung erlaubt und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein sich hierdurch gestört fühlender Nachbar kann weder die Miete mindern noch vom Vermieter verlangen, dass dieser das Rauchen verbietet oder dem Raucher bestimmte Lüftungszeiten vorschreibt, entschied zum Beispiel auch das Landgericht Berlin (LG Berlin 63 S 470/08.
Nach Darstellung des DMB-Mieterschutzvereins Mainz und Umgebung e.V. fühlten sich die Nachbarn von einem in der unteren Wohnung lebenden Raucher massiv gestört. Insbesondere, wenn der seine Wohnung lüftete, käme es zu erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen in ihrer Wohnung. Sie minderten die Miete um 50 Euro und forderten, der Vermieter sollte dem Mitmieter das Rauchen im Balkonzimmer seiner Wohnung verbieten beziehungsweise das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten vorschreiben, maximal zweimal täglich mit einer Dauer von höchstens einer halben Stunde.
Das Landgericht Berlin wies alle Forderungen zurück. Nach Darstellung des Mieterschutzvereins Mainz erklärten die Richter, Vermieter könnten ihren Mietern weder das Rauchen in bestimmten Räumen der Wohnung verbieten noch zu einem konkreten Lüftungsverhalten zwingen. Rauchen gehöre einfach zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Das als rücksichtslos beschriebene Verhalten des Rauchers halte sich tatsächlich im Rahmen des sozial Adäquaten, gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.